Verfahrensgang

LG Magdeburg (Entscheidung vom 12.09.1997; Aktenzeichen 5 O 6/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12.09.1997 (Az.: 5 O 6/97) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 37.433,41 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist statthaft (§§ 511, 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO).

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz gem. den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1, 139 Abs. 1 ZGB/DDR. Denn die Beklagten haben dem Kläger wirksam Eigentum an dem ihm verkauften PKW Audi 80 verschafft, so daß dem Kläger kein Schaden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten seitens der Beklagten entstanden ist.

Allerdings hat der Kläger das Fahrzeug nicht von den Beklagten als Berechtigten zu Eigentum erworben, da diese ihrerseits vor dem 03.10.1990 das Eigentum an dem Pkw nicht gutgläubig von dem Vorbesitzer, dem als Eigentümer auftretenden, aus der damaligen Bundesrepublik Deutschland stammenden (angeblichen) R. H., erlangt hatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frage des Eigentumsüberganges bezüglich dieses Erwerbsgeschäftes nach den Bestimmungen des BGB oder denen des ZGB/DDR zu beurteilen ist (Eine Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 scheidet aus, da am 14.09.1990, dem Tag des Kaufvertragsabschlusses zwischen Herrn H. und dem Beklagten zu 2. für das von beiden Beklagten betriebene Unternehmen, dieses Übereinkommen zwar in der ehemaligen DDR, nicht jedoch in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten war; vgl. Palandt/ Heldrich, BGB, 57. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rdn. 7).

Bei Anwendbarkeit des ZGB scheiterte ein Eigentumserwerb der Beklagten an § 27 ZGB; denn § 28 ZGB ist für dieses Erwerbsgeschäft nicht anwendbar. Waren die Bestimmungen des BGB einschlägig, war der Eigentumserwerb ausgeschlossen, da der Beklagte zu 2. beim Kauf des Fahrzeugs nicht in gutem Glauben war (§ 932 Abs. 2 BGB). Ein Gebrauchtwagenhändler muß beim Erwerb eines Gebrauchtwagens die in dem ihm übergebenen Kfz-Brief aufgeführte Fahrgestellnummer mit der Nummer am Fahrzeug vergleichen, damit ein potentieller späterer Käufer den zum Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbrief erhält, grobe Täuschungshandlungen mindestens erschwert sind und Verwechslungen vermieden werden (BGH, VRS 59, 170, 173). Ein Gebrauchtwagenhändler ist beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßig dann bösgläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mußten, daß der Kfz-Brief gefälscht war, und er diese Verdachtsmomente unbeachtet gelassen hat (BGH, DAR 1966, 299). Vorliegend hatte Herr H. nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers dem Beklagten zu 2. einen Audi 80 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... veräußert, wohingegen im Kfz-Brief und im Kaufvertragsformular die Fahrzeugidentifizierungsnummer ... eingetragen war. Da sich somit die Nummern am Fahrzeug bzw. im Kfz-Brief und der Kaufvertragsurkunde nicht nur, wie von den Beklagten zunächst behauptet, in einem Buchstaben (... statt ...) unterschieden, sondern gänzlich unterschiedlich waren, hätte dies dem Beklagten zu 2. bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung auffallen müssen. Aufgrund dieses Umstands hätte der Beklagte zu 2. den Verkäufer Herrn H. auf diese Abweichung ansprechen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist er als bösgläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB anzusehen, denn ihm ist zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß der PKW Audi nicht dem Veräußerer H. gehörte.

Der Kläger hat jedoch von den Beklagten gutgläubig Eigentum an dem PKW Audi 80 erworben. Der Eigentumserwerb des Klägers ist sowohl dann eingetreten, wenn die Eigentumsverschaffung nach dem ZGB zu beurteilen ist, als auch dann, wenn das BGB einschlägig ist.

Legt man den Vortrag der Beklagten zugrunde, so war der Eigentumserwerb des Klägers bereits zu DDR-Zeiten erfolgt, da dieser den gesamten Kaufpreis von 25.000,00 DM noch vor dem 03.10.1990 an die Beklagten zahlte, so daß alle Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb nach dem ZGB vorlagen (Palandt/Bassenge, Art. 233 EGBGB, § 2 Rdn. 2). § 27 ZGB steht dem Eigentumserwerb des Klägers nicht entgegen, da auf den von ihm mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag § 28 Satz 1 ZGB Anwendung findet. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil an und sieht von einer näheren Begründung ab (§ 543 Abs. 1 ZPO). Lediglich ergänzend wird auf f...

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