An Sachen, die im Einzelhandel gekauft wurden, sowie an Geld und Inhaberpapieren erlangt der Erwerber das Eigentum, auch wenn die Voraussetzungen des § 27 nicht vorliegen. Der Eigentumserwerb tritt nicht ein, wenn der Erwerber weiß, daß die Veräußerung unrechtmäßig erfolgt.

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