Leitsatz (amtlich)

Hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO liegt für die Rechtsverfolgung schon dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rz. 19). Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird, wobei die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 114 Rz. 19).

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Aktenzeichen 4 F 54/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG Wittenberg vom 15.3.2002, Az.: 4 F 54/02, abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus A. zu seiner Vertretung bewilligt.

Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, monatliche Raten i.H.v. 115 Euro, beginnend am 20.6.2002, an die Landeskasse zu zahlen. Die Folgeraten sind jeweils bis zum 20. eines jeden Monats zu leisten.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gem. den §§ 127 Abs. 2 S. 2 und S. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff. ZPO n.F. (in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG Wittenberg vom 15.3.2002, Az.: 4 F 54/02 (Bl. 30 d.A.), ist begründet.

Denn das AG hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen, unter welchen einer Partei Prozesskostenhilfe gem. den §§ 114, 115 ZPO zu bewilligen ist, für die vom Kläger betreffend den Zeitraum ab Januar 2002 begehrte Abänderung des Urteils des OLG Naumburg vom 5.3.1997 (OLG Naumburg v. 5.3.1997 – 8 UF 65/96; Bl. 6 bis 8 d.A.), wonach er der damals noch minderjährigen Beklagten, seiner Tochter, einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 380 DM schuldet, verneint.

Die Abänderungsklage hat nämlich die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass ihm für diese die begehrte Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Allerdings hat der Kläger zum Bestreiten der Prozesskosten gem. § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO von seinem Einkommen monatliche Raten i.H.v. 115 Euro aufzubringen.

1. Hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO liegt für die Rechtsverfolgung schon dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114, Rz. 19). Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird, wobei die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rz. 19).

Der Kläger hat hier i.S.d. für die im Prozesskostenhilfeverfahren im oben näher bezeichneten Umfang erforderliche, jedoch auch ausreichende summarisch-prognostische Prüfung der Erfolgsaussichten hinreichend schlüssig dargelegt, dass eine wesentliche Änderung der für den Grund und den Betrag der Unterhaltsleistung bedeutsamen, bei der früheren Verurteilung maßgebend gewesenen Verhältnisse i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO vorliegt. Denn einerseits ist die am 18.8.1983 geborene Beklagte mittlerweile volljährig und absolviert zudem seit dem 1.9.2001 eine Berufsausbildung (Bl. 10 d.A.), aus welcher sie eine monatliche Ausbildungsvergütung von – unstreitig – 1.022,96 DM brutto = 889,89 DM/454,99 Euro netto erzielt. Andererseits haftet grundsätzlich nunmehr auch die Kindesmutter entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB; vgl. auch Ziff. 5.8 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand: 1.7.2001/1.1.2002) für einen etwaigen, vom AG richtigerweise als noch bestehend angenommenen restlichen Unterhaltsbedarf der Beklagten. Denn von der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter ist zumindest aufgrund des bisherigen Akteninhalts auszugehen, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte Anhaltspunkte, aus denen sich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder gar eine vollständige Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter ergeben könnte, nicht hinreichend dargelegt hat.

a) Zwar ist das AG zunächst in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass sich der Kläger auf eine bei ihm ab Januar 2002 eingetretene Leistungsunfähigkeit nicht mit Erfolg berufen kann. Denn dieser ist aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nach wie vor durchaus in der Lage, einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 380 DM = 194,29 Euro an die Beklagte, seine Tochter, zu zahlen.

Insoweit schließt s...

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