Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 37 O 294/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.03.2021; Aktenzeichen VII ZR 94/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.08.2019 - 37 O 294/18 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauwerksvertrag vom 21.11.2012/06.02.2013 in Höhe von 88.000,00 EUR eine Sicherheit zu leisten nach ihrer Wahl durch

  • Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
  • Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
  • Verpfändung beweglicher Sachen,
  • Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
  • Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
  • Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,

oder

  • eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Durch Bauvertrag vom 21.11.2012/06.02.2013 wurde die Klägerin von der Beklagten mit der Durchführung von Rohbauarbeiten bei dem Neubau eines Mehrfamilienhauses in A, B 53 beauftragt. Die Auftragssumme lautete ursprünglich auf 193.788,52 EUR netto. In die Vereinbarung einbezogen wurden u.a. auch die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B und C.

Nach Beendigung der Arbeiten im Frühjahr 2013 erfolgte deren Abnahme spätestens im Mai 2014.

Die Schlussrechnung der Klägerin vom 28.07.2014, welche eine Gesamtwerklohnforderung von 218.456,08 EUR auswies, wurde von den Architekten der Beklagten im September 2014 geprüft und auf 198.067,67 EUR gekürzt. Durch die Klägerin werden Abzüge in Höhe von 7.509,97 EUR sowie solche für einen Nachlass von 2 % und für die Bauwesenversicherung von 0,03 % akzeptiert. Die restlichen Kürzungen in Höhe von 12.878,44 EUR hält sie demgegenüber für unberechtigt.

Die Klägerin hat im Jahr 2015 Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben, die zur Zeit noch bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 37 O 204/15 anhängig ist.

Mit Schreiben vom 27.09.2018 forderte die Klägerin die Beklagte darüber hinaus auf, bis zum 08.10.2018 eine Sicherheit über einen Betrag von 88.000,00 EUR zu stellen, was die Beklagte ablehnte. Diese Sicherheitsforderung betreibt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Mit Urteil vom 20.10.2017, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Würdigung des Streitstoffes durch das Landgericht im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Kammer die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Sicherungsanspruch der Klägerin gem. § 648a BGB a.F. sei verjährt. Für den Verjährungsbeginn gem. § 199 BGB sei auf den Abschluss des Bauvertrages am 06.02.2013 abzustellen, so dass die dreijährige Verjährungszeit mit dem 31.12.2016 und damit bereits vor Erhebung der am 31.10.2018 zugestellten Klage vom 25.10.2018 verstrichen gewesen sei.

Mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen greift die Klägerin dieses Urteil vollumfänglich an und begründet dies unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages wie folgt:

Bei dem Sicherungsanspruch gem. § 648a BGB a.F. handele es sich um einen verhaltenen Anspruch, dessen Verjährung erst mit der ersten Anforderung zu laufen beginne. Vorliegend sei dies durch die erstmalige Aufforderung im Schreiben vom 27.09.2018 der Fall gewesen. Für die Frage des Verjährungsbeginns komme es dabei nicht auf eine Analogie zu § 604 Abs. 5, § 695 Abs. 2 und § 696 S. 3 BGB, sondern auf die unmittelbare Anwendung des § 271 Abs. 1 BGB an. Einer Neuregelung dieser Problematik bei Einführung des neuen Bauvertragsrechts im Jahre 2018 habe es nicht bedurft, weil die Einordnung des § 648a BGB a.F. bereits zu diesem Zeitpunkt der absolut herrschenden Meinung entsprochen habe. Die Situation der Bauhandwerkersicherung sei auch nicht mit derjenigen der Bürgschaft oder der Mietkaution vergleichbar, insbesondere könne der Auftraggeber eines Bauvertrages ohne eine dahingehende Forderung des Auftragnehmers ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser keine Sicherheit wünsche. Ferner spreche gegen die Annahme eines verhaltenen Anspruches auch nicht das Argument, dass sich der Werkunternehmer innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Werkvertrages Klarheit verschaffen könne, ob er eine Sicherheit...

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