Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 21 O 54/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 480.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem Generalunternehmervertrag die Zahlung restlichen Werklohns, eine Bauleitungsvergütung sowie die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Sch... in Oberhausen. Sie beauftragte zunächst eine Drittfirma, auf dem dortigen Gelände 31 Einfamilienhäuser schlüsselfertig zu errichten. Nach Ausführung von etwa 50 % der Arbeiten wurde das Vertragsverhältnis beendet und die Bautätigkeit durch die Drittfirma eingestellt.

Die Beklagte nahm Kontakt zur Klägerin auf, um diese als Generalunternehmerin für die Fortsetzung des Bauvorhabens zu gewinnen. Die Klägerin bot mit E-Mail vom 04.12.2015 (Anlage K 1) u.a. an:

  • Vergabe durch die K... Bautechnik GmbH an N... zur Fertigstellung des Projektes im OB-Verfahren zzgl. 18 % GU-Zuschlag
  • Die K... Bautechnik GmbH geht finanziell nicht in Vorleistung, wöchentliche Leistungsabrechnung, Vorauszahlung durch den Bauherren 100.000,- EUR netto zzgl. MwSt.
  • Gewährleistungsausschluss durch die K... Bautechnik GmbH

Nach einer nicht näher bekannten Korrespondenz fasste die Klägerin das Ergebnis nochmal mit E-Mail vom 08.12.2015 (Anlage K 2) zusammen. Dort ist folgender Passus enthalten:

... ich darf an dieser Stelle nochmals erwähnen, dass wir die Beauftrag in dieser Form vereinbarungsgemäß ablehnen und Grundlage unserer Leistungen zur Fertigstellung der 31 Wohnhäuser, eine Beauftragung nach tatsächlichem Aufwand und Kosten zzgl. 12,5 % GU Zuschlag ist. ... Die Gewährleistung unsererseits wird ausgeschlossen.

Die Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom gleichen Tage (Anlage K 3) und bestätigte diese Vereinbarung. Eine weitere Verschriftlichung des Vertrags erfolgte nicht.

In der Folge arbeiteten zehn Nachunternehmer auf der Baustelle. Sie adressierten ihre Rechnungen an die Klägerin, die diese in Form von in eigenem Namen erstellten Abschlagsrechnungen an die Beklagte weiterleitete. In mehreren Teilzahlungen leistete die Beklagte insgesamt einen Betrag von 1.208.400 EUR an die Klägerin.

Das Vertragsverhältnis wurde nach vorangegangenen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien am 06.04.2016 von der Beklagten gekündigt. Auf eine außergerichtliche Aufforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigten zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 473.280,16 EUR reagierte die Beklagte nicht (Anlage K 6). Mit der 12. Abschlagsrechnung vom 25.04.2016 rechnete die Klägerin über das Bauvorhaben ab. Diese Rechnung endete auf einen Betrag von 1.667.714,02 EUR, von dem nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 1.208.400,00 EUR noch ein Betrag von 459.314,02 EUR verblieb (vgl. Anlage K 4).

Mit der Klage begehrt die Klägerin für Bautätigkeiten zuletzt die Zahlung in Höhe von weiterer 550.916,77 EUR und für Bauüberwachungsleistungen einen Betrag von 88.737,59 EUR. Überdies fordert sie die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 459.314,02 EUR.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem am 30.01.2020 verkündeten Teilurteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg durch die Vorsitzende die Beklagte zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 459.314,02 EUR verurteilt und die weiteren Entscheidungen - insbesondere hinsichtlich des Werklohnanspruchs - dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB a.F. zustehe, über den isoliert durch Teilurteil entschieden werden könne. Dem Erlass eines Teilurteils stünde nicht entgegen, dass die Klägerin zugleich ihren Vergütungsanspruch verfolge, weil ein Widerspruch zwischen dem Teilurteil und dem noch ausstehenden Schlussurteil über die Vergütungsforderung nicht drohen würde. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht dem Teilurteil für die Bemessung der Sicherheitsleistung eine höhere Werklohnforderung zugrunde lege, als der Klägerin im Schlussurteil letztendlich zugesprochen werde. Dies bedeute aber keinen Widerspruch, sondern beruhe auf einem unterschiedlichen Genauigkeitsgrad der Anspruchsprüfung. Während über die Anspruchshöhe im Sicherungsprozess ohne Beweisaufnahme und unter weitgehender Zurückstellung der Verteidigung des Bestellers entschieden würde, bestünden diese Einschränkungen nicht, wenn es um die konkret zu zahlende Werklohnforderung gehe. Danach würde die Zubilligung einer Sicherheit das Ergebnis des Vergütungsprozesses nicht vorwegnehmen. Der Sicherungsanspruch ...

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