Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 05.07.2000; Aktenzeichen 7 U 146/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.09.2002; Aktenzeichen II ZR 107/01)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.07.2000 – 1 O 337/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 2/3 und die Kläger zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/3. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistende Sicherheit beträgt für den Kläger zu 1) 7.500,00 DM, für die Kläger zu 2) 4.500,00 DM.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind außenstehende Aktionäre der Ersten K.A. AG (i.K.) mit Sitz in K.. Diese schloss am 04.05.1990 mit ihrer damaligen Mehrheitsaktionärin, der Gebrüder M. AG (i.K.) mit Sitz in R., auf deren Verlangen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Erste K.A. AG unterstellte darin die Leitung ihres Unternehmens der Gebrüder M. AG und verpflichtete sich überdies, ihren gesamten Gewinn an die Gebrüder M. AG abzuführen. Diese verpflichtete sich wiederum, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Ersten K.A. AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 1.625,00 DM je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM zu erwerben.

Der Kläger zu 1) hält nach seinen Angaben noch fünf Aktien der Ersten K.A. AG. Weitere 2.836 Aktien hat er gegen die im Unternehmensvertrag angebotene Abfindung eingetauscht.

Die Kläger zu 2) halten nach ihren Angaben noch 391 Aktien.

Weitere 196 Aktien haben sie zur Annahme der Abfindung eingereicht.

Nach Abgabe des Barabfindungsangebots führten die Kläger mit der Begründung, das Angebot sei unangemessen, das Spruchstellenverfahren gem. § 305 Abs. 5 AktG durch. Nach Ausschöpfung des Instanzenweges setzte das Bayrische Oberste Landesgericht mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 29.09.1998 die angemessene Barabfindung auf 2.200,00 DM je Aktie mit einem Nennwert von 50,00 DM (zuzüglich Zinsen) fest.

Noch vor Abschluss des Spruchstellenverfahrens wurde über das Vermögen der Gebrüder M. AG und der Ersten K.A. AG mit Beschluss vom 10.04.1996 bzw. 30.04.1996 das Konkursverfahren eröffnet. Beide Konkursverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Nach Angaben der Kläger ist völlig offen, ob und in welcher Höhe die festgesetzte Barabfindung gezahlt wird.

Mit der vorstehenden Klage nehmen die Kläger die beklagte B. im Wege der Teilklage auf Entschädigungszahlung bzw. Schadensersatz in Anspruch. Im wesentlichen haben sie dazu geltend gemacht: Durch die Regelung der §§ 291 ff. AktG werde in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der außenstehenden Aktionäre eingegriffen. Ein solcher Eingriff sei von Verfassungs wegen und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Minderheitsaktionäre voll entschädigt würden. Hinter diesem vom Grundgesetz vorgegebenen Maßstab bleibe die gesetzliche Regelung der §§ 291 ff., 304 ff. AktG zurück. Das Aktiengesetz gebe den Minderheitsaktionären zwar Abfindungsansprüche, jedoch enthalte es keine Sicherung dafür, dass die Ansprüche auch erfüllt würden. Eine solche zur wirtschaftlich vollen Entschädigung der Minderheitsaktionäre führende Sicherung hätte der Gesetzgeber nach dem Vorbild der Sicherheitsleistung gem. §§ 303, 225, 321 AktG, § 22 UmwG vornehmen müssen. Die beklagte B. hafte deshalb den Klägern für die nicht ausnahmslose, verfassungsrechtlich aber gebotene Umsetzung des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären sowohl nach den Grundsätzen der sogenannten Bergschäden-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 53, 226) als auch aus enteignendem Eingriff.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger zu 1) 50.000,00 DM und
  2. an die Kläger zu 2) als Gesamtgläubiger weitere 50.000,00 DM zu zahlen, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit und jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger in der entsprechenden Höhe auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung nach dem Beschluss des Bayrischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1998 gegen die Firma Gebrüder M. AG i.K., vertreten durch den Konkursverwalter, Rechtsanwalt W.F., G.A. 11, F..

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht: Die Regelungen im Aktiengesetz über die Ausgleichszahlungen seien verfassungsgemäß.

Dies gelte auch, soweit der Gesetzgeber keine Absicherung der Abfindungsansprüche für den Fall der Insolvenz vorgesehen habe. Das Risiko der Insolvenz sei kein besonderes, welches über das allgemeine Ins...

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