Leitsatz (amtlich)

Wege des Squeeze-out ausscheidende Aktionäre haben keinen Anspruch mehr auf ausstehende Ausgleichszahlungen gem. § 304 AktG. Der Verlust dieser Ansprüche wird duch die Barabfindung gem. § 327b AktG kompensiert.

 

Normenkette

AktG §§ 304, 327b; BGB § 101

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.03.2009; Aktenzeichen 82 O 93/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 13.3.2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Ausgleich aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31.7.2006.

Die Klägerin war - was in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - bis zum 25.9.2008 mit 25.000 Aktien als Aktionärin an der früheren T. AG beteiligt, welche später als T. Pharma AG firmierte. Diese hatte mit der E. C. GmbH (künftig: C.), die später in D. T. GmbH umfirmiert wurde, am 31.7.2006 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Am 2.12.2008 ist die D. T. GmbH auf die Beklagte verschmolzen worden.

In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31.7.2006 hatte sich die T. AG verpflichtet, sich der Leitung der C. zu unterstellen und ihren Gewinn an diese abzuführen. Zum Ausgleich garantierte die C. den außenstehenden Aktionären für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung i.H.v. 4,80 EUR/Aktie für jedes volle Geschäftsjahr abzgl. der von der T. AG hierauf zu entrichtenden Abgaben (§ 4 des Vertrages). Darüber hinaus enthält der Vertrag folgende Regelungen:

"(4) Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres von T. endet ... vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(5) Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung von T. für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig."

Die außerordentliche Hauptversammlung der D. T. AG vom 17.1.2007 hat beschlossen, die von ihren Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien auf die D. T. GmbH als Hauptaktionärin gem. § 327a AktG gegen eine Barabfindung i.H.v. 98,98 EUR/Aktie zu übertragen. Dieser Beschluss wurde am 25.9.2008 in das zuständige Handelsregister eingetragen. Die Höhe der Barabfindung wurde aus der Kapitalisierung der künftigen Ausgleichszahlungen abgezinst auf den Tag des Squeeze-out-Beschlusses ermittelt; wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlung der Barabfindung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG vom 5.12.2006 und 17.1.2007 sowie den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F., U. & Partner Bezug genommen. Beim LG Berlin (102 O 134/06 AktG) ist derzeit ein Spruchverfahren in Bezug auf die Höhe der Barabfindung anhängig.

Für das Jahr 2007 hat die D. T. GmbH die Ausgleichzahlung an die außenstehenden Aktionäre, u.a. die Klägerin, geleistet. Diese begehrt auch für das Jahr 2008 die anteilige Auszahlung des in dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages festgesetzten Ausgleichs. Sie meint, dass § 4 Abs. 4 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages auf den Fall des Squeeze-out zumindest entsprechende Anwendung finde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Abfindungsbetrag nur den Verlust des Stammrechts ausgleiche, nicht aber den Verlust der Fruchtziehungsmöglichkeit.

Das LG hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Lediglich für den Zeitraum vom 26.9.2008 bis zum 1.10.2008 hat es die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages nicht vorlägen, weil dieser durch die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses nicht beendet worden sei. Zudem seien die künftigen, nach der Eintragung des Beschlusses liegenden Ausgleichszahlungen Maßstab für die Berechnung der Abfindung gewesen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 13.3.2009 - 82 O 93/08 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass einer Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen im Rahmen der Barabfindung die G/B-Entscheidung des BGH entgegenstünde. Außerdem seien die von ihr gehaltenen Aktien in Wahrheit eine Art "Hybridpapier", aus denen sich wie bei einem Rentenpapier ein Anspruch auf laufende Zinszahlung ergäbe.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der gelte...

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