Leitsatz (amtlich)

1. § 13 Abs. 3 StromGVV ist eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift im Sinne des § 3 a UWG.

2. Bei der in § 13 Abs. 3 Strom GVV normierten Pflicht zur unverzüglichen Erstattung überzahlter Abschlagsbeträge handelt es sich nicht um eine Spezialregelung für den Bereich der Grundversorgung mit Strom, sondern um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auf Sonderkundenverträge entsprechende Anwendung findet.

 

Normenkette

StromGVV § 13 Abs. 3; UWG §§ 3, 3a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 66/19)

 

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.12.2019 (31 O 66/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats - auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens - Stellung zu nehmen.

3.Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zweck es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Er ist in die Liste der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen.

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in L.. Die Beklagte beliefert Kunden mit Strom im Rahmen von Sonderkundenverträgen in ganz Deutschland, u.a. unter dem Vertriebsnamen "k. GmbH".

Die Beklagte stellte mit Schlussrechnung vom 11.09.2018 (K1, Bl. 8) gegenüber ihrem Kunden Bodo C. nach Beendigung seines Stromvertrages ein Guthaben in Höhe von 309,24 EUR für den Belieferungszeitraum vom 1.7.2017 - 31.7.2018 fest und zahlte dieses Guthaben erst nach Abmahnung durch den Kläger vom 9.01.2019 am 5.3.2019 (Kontoauszug K3, Bl. 11 d.A.) an Bodo C. aus.

Der Kläger mahnte erfolglos mit Schreiben vom 9.01.2019 ab (K4, Bl. 12ff.). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 6.02.2019 die Abgabe einer Unterlassungserklärung zurück (K 5, Bl. 16).

Der Kläger ist der Ansicht, die jeweils verzögerte Auszahlung verstoße gegen § 40 Abs. 4 EnWG i.V.m. allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere gegen § 13 Abs. 3 StromGVV. Auch hätte die Abrechnung innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen nach Beendigung des Stromvertrages übersandt werden müssen.

Der Kläger behauptet, der Zeuge C. habe sich mit Mail vom 5.2.2019 erstmals an sie gewandt und beruft sich dazu auf die vorliegende Mail (K2, Bl. 9 ff. d.A.).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, künftig zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern diesen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rechnung für Energielieferungen erteilt wurde oder fristgemäß hätte erteilt werden müssen, ein sich aus der Rechnung ergebendes Guthaben nicht unverzüglich zu erstatten,

wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

((Abbildung))

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie wendet sich auch gegen die Annahme eines unlauteren Verhaltens dem Grunde nach. Dem Kunden sei kein Nachteil entstanden. Die Abrechnung sei innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen nach Ende der Belieferung erfolgt. Eine "unverzügliche" Auszahlung sei gesetzlich nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Klagebefugnis sowie dazu, dass und warum der Anspruch nicht verjährt ist, hat die Beklage keine Einwände erhoben.

2. In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Verhaltensweise, nämlich nicht verbrauchte Abschlagszahlungen nach Abrechnung nicht unverzüglich zu erstatten, unlauter i.S.d. §§ 3, 3a UWG ist und der Klägerin mithin ein Unterlassungsanspruch nach § 8 ...

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