Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortbonus

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit dem Versprechen eines "Sofortbonus" für den Fall des Versorgerwechsels, der innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn gewährt werden soll, wird die Erwartung des Verbrauchers auf automatische und schnelle Auszahlung eines geldwerten Vorteils geweckt.

2. Die Auszahlung des Bonus erst 40 Tage nach Ablauf der angegebenen Frist und erst auf Kundenanforderung stellt sich nicht nur als bloße vertragliche Schlechtleistung, sondern als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG und als Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 7dar.

3. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflicht des Energieversorgers aus § 40 Abs. 4 EnWG, Letztverbrauchern die Abrechnung nach § 40 Abs. 3 EnWG spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zukommen zu lassen, ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG.

 

Normenkette

EnWG § 40 Abs. 4; UWG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 7

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 434/18)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 30. Oktober 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 434/18 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020, 11:45 Uhr wird aufgehoben.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als eingetragener Verein der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu fördern und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Kläger ist unter anderem in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist ein Strom- und Gaslieferant und bietet - unter anderem über das Internet-Portal w...de - bundesweit Energielieferverträge gegenüber Verbrauchern an.

Frau Rita L., vertreten durch ihren Ehemann, Herrn Günter L., schloss Anfang des Jahres 2018 einen Stromlieferungsvertrag mit dem Tarif "Fest plus" mit der Beklagten, wobei der Vertragsschluss auf der Grundlage der beim Internetportal w...de von der Beklagten eingestellten Vertragsbedingungen erfolgte (Screenshot-Auszug Anlage K 1,Bl. 1 d. A.). Hierin war folgende Information der Beklagten eingestellt, die unter der W.-Tarifübersicht unter dem Schlagwort "Sofortbonus" eingestellt worden war:

"Den angebotenen Bonus gewährt der Anbieter einmalig für den Anbieterwechsel. Der Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen. Etwaige Vorauszahlungen werden durch Bonuszahlungen nicht gemindert. Der angegebene Bonus ist in den Gesamtkosten bereits enthalten."

Mit Auftragsbestätigung vom 15.01.2018 (Anlage K 2, Bl. 12 d.A.) bestätigte die Beklagte den Vertragsabschluss betreffend den Stromliefervertrag ab dem 01.03.2018 gegenüber Frau L.. Auf dieser Grundlage buchte die Beklagte vom Konto ihrer Kundin L. seit dem 01.03.2018 monatlich einen Betrag von 102,00 EUR ab und lieferte im Gegenzuge den Haushaltsstrom für Frau L..

Der Stromliefervertrag enthielt darüber hinaus eine Vereinbarung zur "Auskehr eines Sofortbonus" in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 100,00 EUR zugunsten des Kunden, der ausweislich des auf dem Vergleichsportal w...de eingestellten Angebotstextes sowie der Auftragseingangsbestätigung vom 15.01.2018 (Anlage K 1, Bl. 11 d.A., Anlage K 2, Bl. 12 d.A.) beinhaltete, dass von Seiten der Beklagten innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn ein Sofortbonus von 100,00 EUR an den Kunden überwiesen werde.

Nachdem der Sofortbonus bis Anfang Juni 2018 nicht an Frau L. ausgezahlt/überwiesen worden war und sie sich mit Aufforderungsschreiben vom 10.06.2018 an die Beklagte gewandt hatte, erfolgte die Überweisung des Bonusbetrages am 13.06.2018 auf das Konto von Frau L..

Die Beklagte belieferte Herrn Sven C. vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 unter der Vertragsnummer 40101719194 mit Strom. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn C. endete aufgrund einer von diesem ausgesprochenen Kündigung zum Ablauf des 31.03.2018. Mit Schlussrechnung vom 15.05.2018 (Anlage K 4, Bl. 14 ff. d.A.) rechnete die Beklagte die durch den Stromverbrauch entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der von Herrn C. geleisteten Vorauszahlungen ab und gelangte hiernach zu einem Guthabenbetrag zugunsten des Kunden in Höhe von 1.569,86 EUR. In der Schlussrechnung teilte die Beklagte ihrem Kunden C. mit, dass die Überweisung des Guthabenbetrages "innerhalb der nächsten 30 Tage" auf das bekannte Kundenkonto überwiesen werde.

Eine Gutschrift des Guthabenbetrages erfolgte indes erst nach mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnung durch Herrn C. am 03.07.2018 auf dem Konto des K...

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