Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwahl des Verwalters - Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Lehnt die Eigentümerversammlung einen Antrag auf Abwahl des Verwalters ab, so erledigen sich mit Ablauf des Bestellungszeitraums Anträge eines Wohnungseigentümers, mit denen dieser Beschluss angefochten und zugleich eine gerichtliche Entscheidung auf Abwahl verlangt wird Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verwalter inzwischen erneut bestellt und der Bestellungsbeschluss ebenfalls angefochten ist.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 43

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 11.10.2005; Aktenzeichen 29 T 49/04)

AG Brühl (Aktenzeichen 90-II WEG 77/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 11.10.2005 - 29 T 49/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat in erster Instanz die Beschlüsse zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.9.2002, mit dem ein Antrag auf Abwahl der Verwalterin mehrheitlich abgelehnt worden war, sowie den Antrag zu TOP 9 über die Erhöhung des Verwalterhonorars angefochten und zugleich beantragt, die Zustimmung der Antragsgegner zur Abwahl des Verwalters durch Beschluss zu ersetzen.

Das AG hat dem Anfechtungsantrag zu TOP 9 stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner blieben ohne Erfolg.

Mit der am 14.11.2005 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren im Umfang seines Unterliegens weiter. Zwischenzeitlich ist die damalige Wahlperiode des Verwalters abgelaufen; indessen wurde er mit einem - ebenfalls angefochtenen - Beschluss für die Zeit vom 24.11.2005 bis zum 24.11.2010 erneut bestellt.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, und zwar schon deshalb nicht, weil die Anträge unzulässig geworden sind. Die Hauptsache hat sich nach Einlegung des Rechtsmittels erledigt. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Abwahl nicht mehr begründet ist und der Antragsteller, der trotz gerichtlichen Hinweises gleichwohl seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt, wegen des Anfechtungsantrages kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.

Die gestellten Anträge waren ursprünglich zulässig. Nachdem der Antragsteller mit seinem Begehren auf Abwahl des Verwalters nicht durchgedrungen war, konnte er sein Ziel mit einem Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG weiterverfolgen (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 43 Rz. 24) und diesen mit dem Antrag auf Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 3 verbinden (Wenzel, ZMR 2005, 413 [415]).

Nunmehr hat sich indes die Hauptsache erledigt.

Erledigung der Hauptsache tritt dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, fortgefallen ist (vgl. z.B. BayObLG FGPrax 2004, 17; Demharter, ZMR 1987, 201; Jennissen, NZM 2002, 594 [596]). Hier hat sich mit Ablauf des Bestellungszeitraums im November 2005 die Sachlage geändert. Eine Abwahl des Verwalters ist naturgemäß nicht mehr möglich und die fehlende Zustimmung der Antragsgegner kann demzufolge auch nicht mehr ersetzt werden. Auch kann der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.9.2002 mehr haben, da eine ihm günstige Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Die erneute Bestellung des Verwalters und die Anfechtung des entsprechenden Beschlusses ändern nichts daran, dass der frühere Bestellungszeitraum, um den es im vorliegenden Verfahren alleine geht, abgelaufen ist. Auch hätte eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren keinerlei präjudizielle Wirkungen für die Frage, ob die Wiederbestellung wirksam ist. Es ist daher allgemeine Meinung, dass sich mit Ablauf des Bestellungszeitraums auch bei einer erneuten Bestellung Verfahren betreffend die Abwahl eines Verwalters grundsätzlich in der Hauptsache erledigen (OLG Hamm NZM 2003, 486 = ZMR 2003, 51; NZM 1999, 227 = ZMR 1999, 280; OLG Köln OLGReport Köln 2004, 381= NZM 2004, 625, für die Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses bei Wiederwahl; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 97). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Entscheidung noch Auswirkungen auf andere Ansprüche haben kann, etwa wenn ein Verwalter den Beschluss über seine Abwahl zur Wahrung seiner Vergütungsansprüche anficht (BayObLG NZM 2002, 300; KG v. 30.7.1997 - 24 W 2316/96, KGReport Berlin 1998, 5 = FGPrax 1997, 218; Engelhardt in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 26 WEG Rz. 19). Um eine derartige Situation handelt es sich hier indes nicht.

Schließlich scheidet auch eine Umdeutung des Anfechtungsantrags in ei...

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