Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Zahlung von Wohngeldansprüchen gegen nur einen BGB-Gesellschafter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB-Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandschaft der BGB-Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer in Betracht (siehe auch BayObLG, Beschl. v. 7.8.2003 – 2Z BR 47/03).

2. Gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer, (nur) gegen einen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft Wohngeldrückstände gerichtlich geltend zu machen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

3. Beschließen die Wohnungseigentümer mit Rücksicht darauf, dass ein Verwalter bestellt ist, keinen neuen Verwalter zu bestellen, tritt im Beschlussanfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache jedenfalls mit Ablauf des Zeitraums ein, für den der damalige Verwalter bestellt war.

4. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, zu bestimmten Punkten der Tagesordnung keinen Beschluss zu fassen, erschöpft sich im Allgemeinen darin, von einer gemeinsamen Willensbildung abzusehen. Für die Anfechtung seines solchen Beschlusses fehlt es i.d.R. am Rechtsschutzbedürfnis, weil seine Existenz einem Verpflichtungsantrag nicht entgegensteht.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 05.05.2003; Aktenzeichen 1 T 9826/02)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 208/02 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 5.5.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der gegen den Eigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 5.3 der Eigentümerversammlung vom 23.1.2002 gerichtete Beschlussanfechtungsantrag als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.200 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine aus drei natürlichen Personen als Gesellschaftern bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sowie die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist als deren Verwalterin tätig. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile richtet.

In ihrer Versammlung vom 27.7.1999 bestellten die Wohnungseigentümer die „Hausverwaltung X” ab 1.1.2000 bis 31.12.2002 zur Verwalterin. Der Verwaltervertrag vom Dezember 1999 ist von zwei der drei Mitglieder des Verwaltungsbeirats unterzeichnet und enthielt zunächst eine zweijährige Vertragslaufzeit (1.1.2000 bis 31.12.2001), die mit handschriftlichem Randvermerk eines Beiratsmitglieds später auf „2002” abgeändert wurde.

Am 30.8.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer, in Abänderung eines früheren Beschlusses keine Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln gegen den Bauträger verfolgen zu wollen. Ein weiterer Antrag, Schadensersatzansprüche gegen den Vorverwalter geltend zu machen, weil er die Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hingewiesen habe, fand keine Mehrheit. Beide Beschlüsse wurden nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 1.12.2001 luden der Mitgesellschafter der Antragstellerin A. sowie der Wohnungseigentümer B. in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verwaltungsbeirats zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 11.12.2001 ein. Zu dieser Versammlung waren die Eigentümer A. und B. erschienen, ferner lagen Vollmachten von zwei weiteren Eigentümern vor. Insgesamt wurden 481,5/1.000 Stimmanteile festgestellt, so dass die Beschlussfähigkeit fehlte. In der anschließenden Zweitversammlung wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

II 1 Der am 15.12.1999 geschlossene Verwaltervertrag wird zum 31.12.2001 aus wichtigem Grund aufgehoben.

II 4 Die bei der Eigentümerversammlung vom 30.8.2001 gefassten Beschlüsse zu TOP 6 (Vorgehen gegen den Bauträger und die frühere Hausverwaltung) werden wegen unrichtiger Stimmabgabe der Hausverwaltung X für ungültig erklärt und aufgehoben.

Ferner wurde zu TOP II 5 beschlossen, keinen neuen Verwalter zu bestellen.

In einer von der weiteren Beteiligten einberufenen Eigentümerversammlung vom 23.1.2002 waren 825/1.000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten. Unter TOP 1 bestellten die Wohnungseigentümer mit 548/1.000 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 277,20/1.000 Enthaltungen die Wohnungseigentümer C., D. und E. zu Verwaltungsbeiräten. Die Enthaltungen stammten von den Personen, die sich zur Wahl gestellt hatten.

Unter TOP 2 beauftragten die Wohnungseigentümer mit 626,30/1.000 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 198,90/1.000 Enthaltungen die Hausverwaltung, gegen die Eigentümer F. und G. unverzüglich Mahnbescheide wegen ausstehender Wohngeldrückstände und Sonderumlagen zu beantragen.

Unter TOP 3 genehmigten die Wohnungseigentümer mit 581,30/1.000 Ja-Stimmen, 243,9/1.000 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen den Verwaltervertrag vom Dezember 1999 mit einer Laufzeit bis 31.12.2002, also in der Fassung, den er durch die spätere handschriftliche Abä...

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