Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 17 O 381/19)

 

Tenor

1. Die Beklage wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.06.2021 - 17 O 381/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Den Parteien wird gemäß § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Zum Zwecke der Kostenersparnis wird die Rücknahme des Rechtsmittels angeregt.

3. Der Streitwert wird auf 14.197,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die zulässige Berufung offensichtlich unbegründet ist. Denn es nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

II. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht die Klage überwiegend zugesprochen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB in der vom Landgericht zuerkannten Höhe. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die durchgängig zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

1. Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht von der Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen. Insoweit wird das Urteil von der Beklagten auch nicht angegriffen, so dass sich ergänzende Ausführungen des Senates erübrigen.

2. Das Landgericht hat dem Kläger ferner zutreffend eine Abrechnung nach den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 14.465,83 EUR zugebilligt - die sich auch bei Berücksichtigung eines Minderwertes von 850,00 EUR noch im Rahmen der sog. Opfergrenze von 130% bewegen - und ihn nicht auf die von der Beklagten gewählte Abrechnung auf Totalschadenbasis verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, können dem Geschädigten auch solche Instandsetzungskosten zuzubilligen sein, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung bis zu 30% übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte - neben dem Vorhandensein eines sognannten Integritätsinteresses, also des Interesses an dem Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs und des Fortbestandes seines Vermögens in der konkreten Zusammensetzung - bei weiterer tatsächlicher längerer Weiternutzung den Schaden hat vollständig und fachgerecht reparieren lassen (BGH, Urteil vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83 - zitiert nach Beck-online; BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07 Rn. 9 - zitiert nach juris). Insoweit hat das Landgericht bei der Ermittlung des Integritätsinteresses zutreffend auf den Kläger als Leasingnehmer abgestellt (OLG München, Urteil vom 01.12.1999 - 7 U 4239/99 - LSK 2000, 010533 - zitiert nach beck-online; offengelassen durch OLG Köln, Urteil vom 15.08.2000 - 15 U 42/00 - zitiert nach beck-online - und OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.1998 - 7 U 284/97 - zitiert nach juris; Roß, Die unwirtschaftliche Reparatur, NZV 2000, 362. - sämtlich zitiert nach beck-online; Reinking, DAR 1997, 425 - zitiert nach juris; a.A. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6 Auflage 2021 Rn. 27.90, zitiert nach juris). Auch bei diesem besteht ein einem Fahrzeugeigentümer vergleichbar schützenswertes Interesses an der weiteren Nutzung des ihm bekannten Fahrzeuges und dem Erhalt der sich aus dem für eine konkrete Dauer abgeschlossenen Leasingvertrag ergebenden Rechtspositionen, ohne sich etwaigen Forderungen der Leasinggesellschaft durch die vorzeitige Abrechnung ausgesetzt zu sehen (vgl. hierzu OLG Köln, a.a.O., Reinking, a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger sein Integritätsinteresse auch durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs bis März 2020 - also über die von der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig geforderten sechs Monate hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05, Rn. 10 f - zitiert nach juris) - dokumentiert, wobei das Landgericht hier zutreffend auf die tatsächliche Weiterführung des Vertrages durch die Leasinggeberin und - ausweislich der Kilometerstände - auch des Klägers abgestellt hat.

Im Übrigen wäre ein solches Integritätsinteresse vorliegend - wie ebenfalls bereits vom Landgericht ausgeführt - auch bei der Leasinggeberin anzunehmen, da diese in ihren Vertragsbedingungen den Leasingnehmer ausdrücklich ermächtigt hat, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Abrechnung auf Reparaturbasis vorzune...

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