Normenkette

AKB § 15; VVG §§ 61, 67; BGB §§ 325-326

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 24/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2003; Aktenzeichen II ZR 163/02)

BGH (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen IV ZR 149/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.8.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO i.H.v. 2.800 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Weise und Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte stellte ein von ihm gemietetes Wohnmobil am 21.7.2000 gegen 15.30 Uhr in Südfrankreich am Lac du Salagou auf einem einsehbaren, öffentlichen Parkplatz verschlossen ab. Den Ersatzschlüssel beließ er im abgeschlossenen Handschuhfach. Das Fahrzeug wurde entwendet und nicht wieder aufgefunden.

Die Klägerin, bei der das Fahrzeug kaskoversichert war und die den Vermieter und Eigentümer entschädigte, macht aus übergangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend in Höhe des behaupteten Zeitwerts des Wohnmobils von 52.500 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 DM.

Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht.

Die Klägern hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 52.200 DM nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit dem 8.11.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten verneint.

Der Senat verweist hinsichtlich der Einzelheiten auf die Ausführungen im Urteil des LG.

Dagegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin.

Sie trägt vor, das Fahrzeug sei mit dem im Fahrzeug belassenen Ersatzschlüssel entwendet worden, da dies wegen der Wegfahrsperre (nach sog. Transpondersystem) anders nicht möglich sei. Gerade deshalb habe der Schlüssel im Wageninneren nichts zu suchen. Im Reservefall sei der Ersatzschlüssel im verschlossenen Handschuhfach ohnehin nicht greifbar. Das Verschließen des Handschuhfachs reize den Dieb ohnehin zum Aufbrechen, da er darin etwas Brauchbares vermute.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.689,44 EUR zu zahlen, zu verzinsen mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.7.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 8. 11.2000,

hilfsweise,

Vollstreckungsschutz durch Bankbürgschaft.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Er trägt vor, die Klägerin könne sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, dass der im verschlossenen Handschuhfach zurückgebliebene Schlüssel zur Entwendung benutzt worden sei.

Das Belassen des Ersatzschlüssels im Handschuhfach eines nachmittags auf einem frei einsichtigen, öffentlichen Parkplatz abgestellten Wohnmobils stelle kein besonders sorgloses und mithin grob fahrlässiges Verhalten dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat richtig entschieden.

Der Senat nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug (§ 543 ZPO).

I. Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 325, 326 i.V.m. §§ 67, 61 VVG, 15 AKB, denn dem Beklagten ist die Rückgabe des gemieteten Pkw nicht wegen grob fahrlässigen Verhaltens unmöglich geworden.

1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den genannten Vorschriften ist, dass die Unmöglichkeit der Rückgabe des Fahrzeugs auf ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

Unterstellt man zunächst die von der Klägerin zu beweisende Kausalität der vorgeworfenen Pflichtverletzung (streitig), für die nach Meinung des Senats nicht der Beweis des ersten Anscheins streiten dürfte, wäre der Grad des Verschuldens des Beklagten entscheidend.

Die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen i.S.d. § 325 BGB liegt beim Schuldner (§ 282 BGB). Dies gilt auch für die Rückgabepflicht des Mieters (Palandt, BGB, 59. Aufl., § 282 Rz. 3).

Ein vorsätzliches Verhalten trägt die Klägerin nicht vor. Es kann auch nicht festgestellt werden.

Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass auch grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht gegeben ist. Davon ist auch der Senat überzeugt.

Grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebe...

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