Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche aufgrund eines Praxisübergabevertrages

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 30.01.1992; Aktenzeichen 6 O 225/91)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.1996; Aktenzeichen III ZR 139/93)

BGH (Urteil vom 14.07.1994; Aktenzeichen IX ZR 193/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 1992 teilweise abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.283,33 DM nebst Zinsen aus 40.000,– DM seit dem 1. Juli 1991 in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten, mit der sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 47.283,33 DM wendet, hat lediglich im Hinblick auf den ausgeurteilten Zinsbetrag einen Teilerfolg. In der Hauptsache bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

Das Landgericht hat mit Recht angenommen,

  • daß das unter § 13 des „Praxisübernahmevertrages” vereinbarte „Rückkehrverbot” für eine Dauer von 2 Jahren wirksam ist,
  • daß sich dieses „Rückkehrverbot” räumlich auf einen Umkreis mit einem Radius von 15 km Luftlinie um die übernommene Praxis erstreckt und
  • daß ein nachträglicher Verzicht des Klägers auf die Einhaltung dieses „Rückkehrverbotes” nicht bewiesen ist.

Insoweit folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

Die Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen der in Rede stehenden Art ist grundsätzlich zulässig, wenn sie auf das örtlich, zeitlich und gegenständlich notwendige Maß beschränkt bleiben, um dem Ziel zu dienen, den einen Vertragspartner davor zu schützen, daß der andere sich zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung mißbräuchlich zunutze macht (BGHZ 16, 71; BGH NJW 91, 699 m.z.w.N.). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Vereinbarung mit einer verkürzten Geltungsdauer aufrechterhalten hat.

Diese geltungserhaltende Reduktion ist zulässig, wenn es – wie vorliegend – nur darum geht, daß die vertraglich gewollte Dauer der Bindung gegen die guten Sitten verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.).

Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht entgegen, daß die Praxis nur etwa 15 Monate lang von dem Beklagten betrieben wurde. In diesem Zusammenhang weist der Kläger mit Recht darauf hin, daß der Beklagte zuvor bereits als Oberarzt in dem Krankenhaus Bernkastel-Kues und später zugleich als Belegarzt in diesem Krankenhaus tätig war. Dadurch haben sich seine Bekanntheit und damit auch die „Patientenbindung” an ihn erhöht. Dies stellt einen weiteren Grund dar, der die Vereinbarung im Hinblick auf den Vertragszweck rechtfertigt.

Das Landgericht hat auch den Begriff des „Umkreises” richtig ausgelegt und dabei mit Recht auf die sprachliche Bedeutung des Wortes, die Interessen der Parteien und auch auf die Praktikabilität abgestellt. Es kann nicht darauf ankommen, daß sich in dem durch die Luftlinie bestimmten Umkreis einzelne Orte befinden, bezüglich derer es aufgrund der Verkehrsverhältnisse möglicherweise eher unwahrscheinlich ist, daß dort wohnende Patienten die Praxis des Klägers aufsuchen. Dies ist angesichts der heutigen Mobilität der Gesellschaft für den Einzelfall nicht zwingend und rechtfertigt es nicht, den vertraglich festgelegten Umkreis gänzlich anders als von dem Landgericht vorgenommen zu bestimmen.

Von der Vernehmung des Beklagten als Partei zum Beweis dafür, daß der Kläger nachträglich mit dessen Niederlassung in M. einverstanden gewesen sei, sieht der Senat ab. Gemäß § 448 ZPO kommt die Vernehmung der eigenen Partei nur in Betracht, wenn für die zu beweisende Tatsache bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH JZ 76, 214). Daran fehlt es. Vielmehr hat der Kläger bei seiner auf Antrag des Beklagten von der Vorinstanz bereits durchgeführten Vernehmung diese Behauptung des Beklagten in Abrede gestellt.

Einen Teilerfolg hat die Berufung jedoch im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen.

Gemäß § 13 Nr. 2 b des Praxisübernahmevertrages ist die geschuldete Hauptsumme vom Übergabezeitpunkt an mit 6 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. In Höhe von 7.283,33 DM macht der Kläger mit der Klage bereits bezifferte Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1991 geltend. Dieser Betrag ist für die Folgezeit nicht erneut zu verzinsen, da gemäß § 289 Satz 1 BGB von Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten sind. Für die Zeit ab 1. Juli 1991 kann der Kläger die vereinbarten Zinsen daher nur aus der Hauptsumme von 40.000,– DM verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet si...

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