Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Vertragsstrafe

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 23.02.1989; Aktenzeichen 5 O 448/88)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 1989 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird unter Abweisung der Klageerweiterung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.400 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Wert der Beschwer: 50.000 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte betrieb bis zum 31. Dezember 1986 ein Steuerberatungsbüro in … Durch Kaufvertrag vom 20. Oktober 1986 veräußerte sie ihre Praxis an die Klägerin, wegen der Einzelheiten wird auf den bei der Akte befindlichen Vertrag nebst Anlagen (Fotokopie Bl. 12–21 d.A.) Bezug genommen.

Unter § 7 des Vertrages vereinbarten die Parteien folgende Konkurrenzschutzklausel:

㤠7

Konkurrenzschutz

  1. Es ist der Verkäuferin untersagt, für die bisher von ihr betreuten Mandanten oder neue Mandanten der Käuferin in Zukunft mittelbar oder unmittelbar tätig zu werden, es sei denn, diese Tätigkeit würde im Namen und für Rechnung der Käuferin ausgeübt.

Bei einem Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot kann die Käuferin neben Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 10.000,– für jede Zuwiderhandlung bzw. jeden angefangenen Monat Tätigkeit in einer Konkurrenzpraxis oder. Beteiligung an einer solchen verlangen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unberührt.”

Die Übertragung erfolgte zum 1. Januar 1987. Ab diesem Datum war die Beklagte als freie Mitarbeiterin (vgl. Vereinbarung vom 20. Oktober 1986, Fotokopie Bl. 43 bis 45 d.A.) bei der Klägerin beschäftigt. Wegen Differenzen zwischen den Parteien wurde das Mitarbeiterverhältnis zum 31.5.1988 aufgekündigt. Im Juni 1988 kündigten die Mandanten … und … und Anfang August 1988 der Mandant … ihr Beratungsverhältnis bei der Klägerin. Sie wurden seither von der Beklagten beraten.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die vorgenannten Mandanten – wie auch andere – negativ beeinflußt, sie (die Klägerin) schlecht gemacht und für sich abgeworben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe in mindestens vier Fällen (…, zweimal …) gegen die vertragliche Konkurrenzschutzklausel (§ 7 des Vertrages vom 20.10.1986) verstoßen und damit eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 10.000 DM verwirkt. Im übrigen sei ihr durch den Verlust der Mandanten auch ein Schaden entstanden, der die Höhe der Vertragsstrafe noch übersteige (wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf S. 3/4 der Klageschrift nebst Anlagen, Bl. 3/4 und 8/9 d.A. Bezug genommen).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,
  2. hilfsweise,

    die Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

Sie hat bestritten, die Mandanten abgeworben zu haben. Diese hätten vielmehr von sich aus gekündigt und sie gebeten, ihre Betreuung wieder zu übernehmen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die vertragliche Konkurrenzschutzklausel sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, zumindest müsse das Konkurrenzverbot auf 1 Jahr begrenzt werden. Erst nach diesem Zeitpunkt seien aber die Mandanten von ihr betreut worden. Im übrigen sei die Vertragsstrafe unangemessen hoch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Konkurrenzschutzklausel sei nichtig, da eine zeitliche Begrenzung des Wettbewerbsverbots nicht festgesetzt sei. Zwar sei dadurch kein umfassendes Berufsverbot für die Beklagte festgelegt worden, weil nur auf die Mandanten der Klägerin abgestellt werde. Dennoch gehe dieses Wettbewerbsverbot zu weit, weil nicht nur ein Abwerben, sondern ein generelles Tätigwerden für Mandanten der Klägerin für alle Zeit untersagt sei. Dadurch werde einschneidend in das Recht der Mandanten eingegriffen, sich einen steuerlichen Berater ihrer Wahl aussuchen zu können.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. März 1989 zugestellte Urteil am 6. April 1989 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 6. Juni 1989 begründet, gleichzeitig hat sie die Klage um 10.000 DM erweitert, mit der Begründung, daß die Beklagte die Mandate, die in der Anlage zum Vertrag vom 20. Oktober 1986 unter der Bezeichnung „… Fuhrunternehmen” aufgeführt sind, wieder selbst betreue, wodurch eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM verwirkt sei. Im übrigen sei ihr (der Klägerin) dadurch ein Schaden – gerechnet auf zwei Jahre – in Höhe v...

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