Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch aus § 20 GmbHG auf Verzugszinsen verjährte nach § 197 a.F. BGB in vier Jahren.

Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist und bei Zulassung keine Beweisaufnahme erforderlich wird.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen 9 O 36/03 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG vom 12.11.2003 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.612,29 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 22.3.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu ¼ der Beklagte trägt ¾.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen)

 

Gründe

Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

Nachdem der Beklagte seine Berufung auf die Verurteilung bezüglich der Zinsen beschränkt hat, war nur noch insoweit zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten ist durch diese Beschränkung entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzulässig geworden; dies unabhängig davon, dass die ausgeurteilten und angegriffenen Zinsen die Berufungssumme des § 511 ZPO überschreiten (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 511 Rz. 32).

Die Berufung wendet sich dabei ohne Erfolg dagegen, dass der Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch auf die Zinszahlung für den geschuldeten Einzahlungsbetrag als Stammeinlage mit seinem Anteil aus dem Anspruch der Grundstückseigentümergemeinschaft ggü. dem Kläger aufgerechnet hat. Wie schon in dem Hinweisbeschluss vom 19.8.2004 ausgeführt, ist der Beklagte nicht zur Aufrechnung befugt (Karsten Schmidt in MünchKomm/BGB, § 747 Rz. 2).

Jedoch greift der vom Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand der Verjährung des Zinsanspruches durch, so dass dem Kläger nur Zinsansprüche nach § 291 BGB zustehen - insoweit hat der Kläger keine Anschlussberufung zur Höhe der vom LG zugesprochenen Zinsen von 4 % eingelegt.

Der Anspruch aus § 20 GmbHG, den das LG zugesprochen hat, ist nach § 197 BGB a.F. verjährt. § 197 BGB a.F. erfasste auch Verzugszinsen (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 197 Rz. 5) - damit auch die Verzugszinsen gem. § 20 GmbHG.

Mit dem Einwand der Verjährung ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, obwohl er diesen Einwand in der ersten Instanz bereits hätte vorbringen können. In der Rechtsprechung der OLG wird überwiegend der erst in der Berufungsinstanz erhobene Einwand der Verjährung als gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen angesehen - dies weitgehend ohne weitere Begründung (OLG Düsseldorf Grundeigentum 2004, 625; IBR 2004, 200; OLG Frankfurt BauR 2004, 560; OLG Oldenburg NdsRpfleger 2004, 104; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256). Dagegen aber wird der Ausschluss neuer Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO verneint, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist und die Zulassung keine Beweisaufnahme erfordert (OLG Celle v. 11.12.2003 - 14 U 23/03, OLGReport Celle 2004, 233; OLG Oldenburg v. 19.6.2003 - 8 U 32/03, OLGReport Oldenburg 2004, 54; OLG Nürnberg v. 7.5.2003 - 13 U 615/03, OLGReport Nürnberg 2003, 351 = MDR 2003, 1133; OLG Hamm v. 10.2.2003 - 18 U 93/02, MDR 2003, 650 = NJW 2003, 2325; a.A. OLG Celle v. 8.5.2003 - 6 U 208/02, OLGReport Celle 2003, 303; OLG Koblenz v. 20.11.2003 - 7 U 599/03, OLGReport Koblenz 2004, 354; offengelassen OLG Düsseldorf IBR 2004, 200; OLG Celle v. 24.9.2003 - 9 U 114/03, OLGReport Celle 2004, 381). Dieser letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Dann aber ist auch der Einwand der Verjährung in der Berufungsinstanz zuzulassen, wenn es sich - wie hier - um einen unstreitigen Sachverhalt handelt und keine Beweisaufnahme erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 92 ZPO, die für die Berufungsinstanz aus § 97 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Anlass, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestand nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1256748

MDR 2005, 412

VersR 2005, 1306

OLGR-KS 2005, 42

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