Normenkette

EGBGB Art. 3, 25; BGB §§ 2087, 2303; ZPO § 531

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 12 O 2085/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen IV ZR 135/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.6.200 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hannover unter Zurückweisung der Berufung i.Ü. teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, gesamtschuldnerisch an die Klägerin mehr als 35.454,96 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 18.9.1998 zu zahlen.

Der Beklagten zu 2) wird die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 8.9.1997 verstorbenen … vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidungen in diesem Rechtsstreit.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 22 % und die Beklagten 78 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 26 % und die Beklagten 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 27.8.1990 geborene Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend.

Am 8.9.1997 verstarb bei einem Autounfall der Vater der Klägerin, der Flugkapitän F. geb. H. Dieser war mit der Mutter der Klägerin verheiratet, mit der er noch vor Eheschließung am 23.12.1991 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hatte (Bl. 5–8 d.A. 12 IV 258/97 AG Burgwedel). In Ziff. III des Vertrages hatten der Erblasser und die Mutter der Klägerin sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In Ziff. IV des Vertrages war ferner bestimmt, dass der Erblasser der Mutter der Klägerin eine Unterhaltsabfindung von 90.000 DM bei Trennung zu zahlen hatte, falls diese nicht aus Gründen erfolgt, die alleine auf das Verhalten der Ehefrau zurückzuführen sind.

Nach der Trennung von der Mutter der Klägerin Mitte 1996 (Bl. 169 d.A. 43 F 69/02 AG Burgwedel) errichtete der Erblasser am 29.4.1997 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt (Bl. 3 d.A. 12 IV 258/97 AG Burgwedel):

„Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich, dass im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird:

1. Rückzahlung meiner Schulden zu je 60.000 DM an meine Eltern aus meinem Aktienvermögen, das ich für sie im Auftrag angelegt habe.

2. Pflichtanteile für jedes meiner 3 Kinder aus dem Verkauf meiner Häuser abzgl. der Bankschulden.

3. Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abgeschlossen.

4. Sonstige-Lebensversicherungen plus Rest aus 2. zu gleichen Teilen an A. und B. Frau C. erhält nichts! Aufgrund ihres Verhaltens und laufender Scheidung enterbe ich sie.

5. BMW an D.

6. Harley + Corvette + Einrichtung nach Verkauf zu gleichen Teilen an meine Eltern.”

Die Beklagten sind zwei ehemalige Freundinnen des Erblassers, mit denen er jeweils ein Kind hat. Am 1.8.1997 wurde die Ehe des Erblassers mit der Mutter der Klägerin rechtskräftig geschieden (Bl. 3 d.A.).

Nach dem Tode des Erblassers ordnete das AG Burgwedel Nachlasspflegschaft an. Der Nachlasspfleger … erstellte am 17.11.1997 eine Vermögensaufstellung zum Todestag, die ein Aktivvermögen von 1.551.489,87 DM sowie Verbindlichkeiten von 438.656,16 DM aufweist (Bl. 27–38 d.A.). Zum Vermögen des Erblassers zählten u.a. drei Immobilien, nämlich ein Mehrfamilienhaus in Y. (vom Nachlasspfleger zunächst mit 950.000 DM bewertet, Bl. 35 d.A.), eine Finca auf M. (vom Nachlasspfleger zunächst mit 200.000 DM bewertet, Bl. 35 d.A.) sowie ein Haus in Fl./USA (vom Nachlasspfleger zunächst mit 150.000 DM bewertet, Bl. 36 d.A.). Ferner verfügte der Erblasser über ein Wertpapierdepot, das der Nachlasspfleger zu einem Erlös von 113.553,11 DM verwertete, sowie eine Reihe weiterer Konten (vgl. Bl. 27–34 d.A.). Darüber hinaus hatte der Erblasser Lebensversicherungen mit einem Bezugsrecht zugunsten seiner Mutter und der beiden Kinder der Beklagten abgeschlossen (Bl. 34 f. d.A.).

Die Klägerin machte erstmals mit Schreiben vom 4.5.1998 (Bl. 8–11 d.A.). und 27.7.1997 (Bl. 12 f. d.A.) Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten geltend. Diese erstellten daraufhin am 30.6.1998 ein Nachlassverzeichnis, welches unter Einschluss auch des Grundstücks in Y. Aktiva von 1.056.489,07 DM und Passiva von 533.645,26 DM aufweist (Bl. 108–110 d.A.).

Die Beklagten veräußerten in der Folgezeit das Haus auf M. inklusive Inventar für 335.000 DM sowie das Haus in … für 450.000 DM (Bl. 60, 103 d.A.). Hinsichtlich des Grundstücks in Fl./USA gehen die Parteien nunmehr übereinstimmend von einem Wert von 129.000 US-$ aus (Bl. 163, 288, 308 d.A.). Bezogen auf den Todeszeitpunkt entspricht dies einem Betrag von 232.664 DM (Bl. 308 d.A.; 1 US-$ = 1,803596899 DM).

Auf Antrag der Beklagten erteilte das AG Burgwedel diesen am 3.3.1998 einen Erbschein, der sie als Erbinnen zu ...

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