Leitsatz (amtlich)

Eine Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigterklärung in einer Familienstreitsache ist nicht anfechtbar, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (hier: Verfahren auf einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt).

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Aktenzeichen 8 F 36/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.05.2019, Aktenzeichen 8 F 36/19, wird verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.562,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Mindestunterhalts für das gemeinsame Kind J. H., geboren am ..., zu verpflichten. Nachdem der Antragsgegner seine Verpflichtung durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde anerkannt und rückständige Zahlungen erbracht hat, haben beide Beteiligte das Verfahren ohne mündliche Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde mit dem Antrag, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.07.2019 (Bl. 161 der Akten) wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners unzulässig sein dürfte. Dem ist der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2019 (Bl. 167 f.) entgegengetreten.

II. Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO gegen isolierte Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Erledigterklärung an sich mögliche Beschwerde (vgl. dazu etwa Zöller/Lorenz, ZPO-Kommentar, 32. Auflage, § 244 FamFG Rn. 10) ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt für alle Beschwerden gegen isolierte Kostenentscheidungen der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Nach diesem Grundsatz kann, wie bereits in der Verfügung vom 16.07.2019 ausgeführt, der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen bzw. Verfahren nicht weiter gehen als derjenige in der zugrunde liegenden Hauptsache. Gesetzlich verankert ist diese Schranke in §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, gilt aber auch darüber hinaus (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1796 Rn. 6, juris; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 57 FamFG, Rn. 21 m.w.N.; Keidel/Giers, FamFG, 19. Auflage, § 57 Rn. 3). Mit ihr soll nicht nur - wie etwa bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs - der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden. Vielmehr liegt ihr auch der in den genannten gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke zu Grunde, dass nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst werden soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (BGH aaO; OLG Frankfurt aaO).

Da Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt (vgl. §§ 49, 246 FamFG) gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar sind, sind auch Kostenbeschwerden in den Fällen von § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. 269 Abs. 5, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO unstatthaft (OLG Koblenz FamRZ 2018, 50; Dürbeck aaO; Giers aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Der Verfahrenswert ist in Anwendung des § 40 FamGKG entsprechend der unangegriffenen erstinstanzlichen Bestimmung festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13696859

FamRZ 2020, 945

FF 2020, 175

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