Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen bzw. -verfahren kann auch jenseits der gesetzlich verankerten Schranken der §§ 91a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht weiter gehen als derjenige in der zugrunde liegenden Hauptsache. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für die isolierte Anfechtung der Verfahrenswertfestsetzung.

2. Auch im Verfahren über eine einstweiligen Anordnung betreffend einen Verfahrenskostenvorschuss hat eine Herabsetzung des Verfahrenswerts gemäß § 41 FamGKG zu erfolgen.

 

Normenkette

FamFG § 57; FamGKG §§ 41, 59

 

Verfahrensgang

AG Westerburg

 

Tenor

1. Die Verfahren 7 WF 82/17 und 7 WF 83/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 7 WF 82/17 führt.

2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 2.1.2017 teilweise - zu Ziff. 1) - geändert :

Der Verfahrenswert wird auf 7.822,77 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen Ziff. 2) (Kostenentscheidung) des vorgenannten Beschlusses wird verworfen.

3. Für die Verfahrenswertbeschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben. Auslagen sind nicht zu erstatten. Im Übrigen (Kostenbeschwerde) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegner.

4. Der Beschwerdewert wird insoweit auf 7.822,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute.

Im Verfahren 7 UF 816/13 OLG Koblenz = 42 F 256/12 Amtsgericht Westerburg ist dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei gemeinsamen Kinder der Beteiligten übertragen worden.

Im vorliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, an sie Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 15.645,54 EUR zu zahlen. Sie hatte Verfahrenskostenvorschuss verlangt wie folgt:

für das Scheidungsverfahren 42 F 158/13 AG Westerburg, wobei sie hier die Anwaltskosten auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von 530.000,00 EUR (30.000,00 EUR für das Scheidungsverfahren und 500.000,00 EUR für die Folgesache Güterrecht) zugrunde gelegt hat,

für das Sorgerechtsverfahren 42 F 158/15 AG Westerburg, mit dem sie Abänderung der Sorgerechtsentscheidung im o.g. Verfahren 7 UF 816/13 verlangt, wobei sie hier einen Verfahrenswert von 3.000,00 EUR zugrunde gelegt hat,

für ein Trennungsunterhaltsverfahren (anhängig?), für welches sie Anwaltskosten auf der Grundlage eines Verfahrenswerts in Höhe von 36.000,00 EUR (12 × 3.000,00 EUR) zugrunde gelegt hat.

Der Antragsgegner, der einen Anspruch nicht für gegeben ansah, stellte der Antragstellerin nach Zustellung des Antrags 20.000,00 EUR als Vorausleistung auf ihren Zugewinn zur Verfügung mit der Erklärung, dass die Antragstellerin damit in der Lage sei, die Kosten der von ihr beabsichtigten Verfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen, so dass sich der Antrag auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses "erledigt" habe.

Die Antragstellerin hat sodann ihren Antrag für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.

Das Amtsgericht ist von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen und hat durch den hier angefochtenen Beschluss die Verfahrenskosten insgesamt dem Antragsgegner auferlegt und zugleich den Verfahrenswert auf 15.645,54 EUR festgesetzt.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner zum einen gegen die Kostenentscheidung zu seinen Lasten, im Übrigen gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts, wobei er eine Festsetzung auf die Hälfte des festgesetzten Wertes für angemessen hält.

Er bestreitet einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin und einen Zugewinnausgleichsanspruch über den Betrag von 100.000,00 EUR bis 150.000,00 EUR hinaus.

Die Antragstellerin hält die Beschwerde für unbegründet.

II. Der Antragsgegner wendet sich nicht gegen die Annahme einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, sondern gegen die Annahme einer Erledigung des Antrags und daraus folgend die Auferlegung der Kosten. Auch der Senat geht daher jedenfalls von einer stillschweigend erklärten Zustimmung des Antragsgegners zur Erledigungserklärung der Antragstellerin aus.

Die in der vorliegenden Unterhaltssache - darum handelt es sich bei einem Verfahren auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss - hiernach gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist allerdings unzulässig (analog § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Für alle Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gilt der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre.

Nach diesem Grundsatz kann der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen bzw. -verfahren nicht weiter gehen als derjenige in der zugrunde liegenden Hauptsache. Gesetzlich verankert ist diese Schranke in §§ 91a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, gilt aber auch darüber hinaus (vgl. BGH FamRZ 2005, 790; OLG Frankfurt 2016, 1796; OLG Düsseldorf FamRZ, 2011, 496). Es soll vermieden werden, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfa...

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