Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 29.10.2014; Aktenzeichen 617 F 3037/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 29.10.2014 geändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.579,38 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung von Auslagen erfolgt nicht (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 3.158,75 EUR für ein zwischen den Beteiligten anhängiges Unterhaltsverfahren zu verpflichten. Das AG hat dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt, der über seinen Verfahrensbevollmächtigten seiner Inanspruchnahme entgegengetreten ist. Mit Beschluss vom 29.10.2014 hat das AG den Antrag der Antragstellerin unmittelbar zurückgewiesen, da es an einem hinreichenden Vortrag zu einzelnen Voraussetzungen fehle, und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zugleich hat es den Verfahrenswert entsprechend der vollen Höhe des begehrten Kostenvorschusses auf 3.158,75 EUR festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die gemäß § 41 FamGKG - auch unter Hinweis auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Senates - eine Wertbestimmung mit nur der Hälfte des begehrten Vorschussbetrages für geboten hält. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist der Beschwerde entgegengetreten.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, § 41 FamGKG schreibe nur in der Regel einen ermäßigten Wert vor. Vorliegend habe das Eilverfahren aber eine der Hauptsache gleiche Bedeutung.

II.1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie weist insbesondere auch - wie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FamGKG in Ermangelung einer Zulassung durch das AG erforderlich - einen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200 EUR auf. Da die Antragstellerin mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet ist, hat sie auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung um (190,50 EUR - 133,50 EUR =) 57 EUR höhere Gerichtskosten sowie für jeden der beiden beteiligten Rechtsanwälte um (413,64 EUR - 255,85 EUR =) 157,79 EUR höhere Gebühren, insgesamt also um 372,59 EUR höhere Kosten als auf der Grundlage des erstreben Verfahrenswertes zu leisten.

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

In der Rechtsprechung wird nach wie vor uneinheitlich beurteilt, wie in einstweiligen Anordnungsverfahren bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt und insbesondere eines Verfahrenskostenvorschusses der Verfahrenswert gemäß § 41 FamGKG zu bestimmen ist. Einerseits wird unter Berufung auf eine dabei der Hauptsache gleichkommende Bedeutung einer ergangenen Entscheidung die Festsetzung des vollen Wertes befürwortet (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.5.2011 - 2 WF 102/11 - AGS 2011, 454 f. = juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.8.2013 - 3 WF 216/13 - AGS 2013, 585 = FamRZ 2014, 689 f. = juris) und vom 12.6.2014 - 3 WF 136/14 - MDR 2014, 902 = juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.2.2014 - 5 WF 24/14 - NZFam 2014, 469 = AGS 2014, 237 f. = juris; OLG Köln, vom 7.4.2014 - 4 WF 50/14 - AGS 2014, 238 = MDR 2014, 1267 f. = juris und Beschluss vom 13.6.2014 - 26 WF 60/14 - JurBüro 2014, 536 f. = juris; OLG Bremen, Beschluss vom 24.9.2014 - 5 WF 72/14 - MDR 2014, 1324 = AGS 2014, 521 f. = FamRZ 2015, 526 = juris). Anderseits wird unter Betonung der geringeren Bedeutung einer Entscheidung im Wege einstweiliger Anordnung die Festsetzung des hälftigen Wertes für zutreffend erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6.11.2010 - 15 WF 287/10 - FamRZ 2011, 757 = juris; vom 5.12.2011 - 10 WF 342/11 - FamRZ 2012, 737 f. = NJW 2012, 789 f. = NdsRpfl 2012, 73 f. = MDR 2012, 165 = JurBüro 2012, 195 = BeckRS 2011, 29456 = juris; vom 9.7.2013 - 10 WF 230/13 - FamRZ 2014, 690 = MDR 2013, 1356 = NdsRpfl 2013, 371 f. = AGS 2013, 423 f. = FuR 2013, 663 = juris = BeckRS 2013, 13093; vom 13.1.2015 - 19 WF 31/14 - AGS 2014, 136 f. = juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2014 - 5 WF 40/14 - AGS 2014, 417 f. = FamRZ 2014, 1801 f. = juris; OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010 - 4 WF 228/10 - FamRZ 2011, 758; Beschluss vom 7.4.2014 - 4 WF 50/14 - AGS 2014, 238 = MDR 2014, 1267 f. = juris; OLG München, Beschluss vom 4.5.2011 - 33 WF 765/11 - AGS 2011, 306; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2010 - 10 WF 133/10 - FamRZ 2011, 757).

Die Festsetzung des vollen nominellen Antragswertes wird regelmäßig - insbesondere bei auf einen Verfahrenskostenvorschuss gerichteten Anträgen - damit begründet, dass hier die Bedeutung des Anordnungsverfahrens demjenigen der Hauptsache gleichkäme bzw. sie vorwegnähme. Dies wiederum soll daraus folgen, dass aus dem Anordnungstitel vollstreckt werden könne, so dass ein Hauptsacheverfahren "obsolet" werde (so etwa OLG Bremen, a.a.O.,) bzw. durch die vollstreckte Zahlung die Hauptsache vorweggenomme...

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