Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliges Anordnungsverfahren auf Unterhalt: Bemessung des Verfahrenswertes

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Familiensachen ist im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Unterhalt gem. § 41 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen.

2. Ist bei Antragseinreichung bereits ein Unterhaltsbetrag fällig, muss er gem. § 51 Abs. 2 FamGKG dem Jahresunterhalt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG hinzugerechnet werden.

 

Normenkette

FamGKG §§ 41, 51 Abs. 1-2

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswert auf 9.626,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Verfahrenswertbeschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige, aus eigenem Recht der Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Verfahrenswertbeschwerde ist teilweise begründet.

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17.1.2011 haben die Antragsteller Betreuungsunterhalt i.H.v. 742 EUR, Kindesunterhalt von derzeit 289 EUR und Mehrbedarf von 450 EUR, insgesamt also 1.481 EUR monatlich ab Januar 2011 geltend gemacht. Da der Januarunterhalt bei Antragseinreichung bereits fällig war, ist dieser gem. § 51 Abs. 2 FamGKG dem Jahresunterhalt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Betrag von 13 × 1.481 EUR = 19.253 EUR. Hiervon ist gem. § 41 FamGK die Hälfte, also 9.626,50 EUR, anzusetzen.

Gründe, von diesem Regelwert abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin meint, der volle Jahreswert sei festzusetzen, weil es sich um einen isolierten Antrag handle, verkennt sie, dass seit 1.9.2009 alle einstweiligen Anordnungen selbständige Verfahren sind (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und der Streitgegenstand damit nicht abschließend mit Rechtskraftwirkung geregelt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2938461

AGS 2011, 306

NJW-Spezial 2011, 476

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