Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 08.04.2010; Aktenzeichen 4 O 393/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.04.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 7.140,00 -; die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem.

den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 7.140,00 - zzgl. Zinsen an die Klägerin verurteilt.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter.

Mit ihrer Berufungsbegründung wenden sie im Wesentlichen ein, dass der Klägerin ein Anspruch auf Maklerprovision nicht zustehe, da der von den Beklagten am 26.11.2008 abgeschlossene Kaufvertrag nicht als Erfolg der von der Klägerin entfalteten Maklertätigkeit angesehen werden könne. So fehle es bereits an der inhaltlichen Identität zwischen der nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit und dem tatsächlich abgeschlossenen Kaufvertrag, was sich schon daraus ergebe, dass zwischen beidem ein beträchtlicher Zeitraum von 8 ½ Monaten gelegen habe. Dies zeige, dass die Beklagten die Überlegungen und Prüfungen, das von der Klägerin nachgewiesene Objekt zu erwerben, vollständig aufgegeben hätten. Der sodann von dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei auch aufgrund der Höhe des Kaufpreises nicht mit demjenigen vergleichbar, den die Klägerin im März 2008 habe vermitteln wollen, so dass es auch diesbezüglich an der notwendigen inhaltlichen Identität des Geschäfts fehle. Die Reduzierung des Kaufpreises sei ausschließlich auf Initiative des Verkäufers erfolgt und nicht etwa Ergebnis weiterer Verhandlungen gewesen. Die Kausalität sei somit unterbrochen und der Provisionsanspruch der Klägerin untergegangen.

Die Klägerin hat das angegriffene Urteil verteidigt. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch des angerufenen Senates, dass bei Vertragsschluss innerhalb eines Jahres ab Nachweisleistung die Kausalität zu vermuten sei. Zudem komme es auf den Umstand, dass die Beklagten ihre Erwerbsabsicht kurz nach der Nachweisleistung endgültig aufgegeben hätten, nicht an, denn dass der Maklerkunde als Käufer seine Erwerbsabsicht zwischenzeitlich aufgebe, könne dem Anspruch auf Käuferprovision nicht entgegenstehen. Auch sei die Preisreduzierung wie hier von rund 16 % nicht so erheblich, dass man bei der wahrgenommenen Kaufgelegenheit von einer gänzlich anderen als der nachgewiesenen sprechen müsse.

I.

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet.

Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Maklerprovisionsanspruch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, aus welchem sich allein der streitgegenständliche Provisionsanspruch ergeben könnte, sind insofern nicht erfüllt, als es an der Kausalität eines für den Hauptvertrag kongruenten Nachweises fehlt.

1.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zustande gekommen ist. Nach diesem Vertrag war die Klägerin verpflichtet, für den Nachweis der Erwerbsgelegenheit des Einfamilienhauses C-Straße in F an die Klägerin eine Courtage von 3 % zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden MwSt vom Kaufpreis und etwaigen Nebenleistungen zu zahlen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ergibt sich der Vertragsschluss unmittelbar aus der von ihr unter dem 11.03.2008 unterzeichneten Courtagevereinbarung.

In Bezug auf den Beklagten zu 2., welcher in der schriftlichen Courtagevereinbarung nicht namentlich erwähnt wird, ist die Vertragspartnerschaft von diesem bereits in der Klageerwiderung zugestanden worden und wird auch mit der Berufung nicht in Frage gestellt.

2.

Die Klägerin hat auch den Beklagten die Möglichkeit des Kaufvertragsabschlusses nachgewiesen.

Der provisionsbegründende Nachweis muss so beschaffen sein, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 2005, 753, 754 m.w.N.; NJW-RR 2009, 1031, 1032). Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinem am Kauf oder an der Anmietung interessierten Kunden im Allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters nennen (vgl. BGH WM 1984, 560; NJW-RR 1987, 172, 173; OLG Hamm NJW-RR 1999, 632, 633, MüKo BGB/Roth, 4. Aufl. 2005, § 652, Rdn. 99).

Die Nachweisleistung der Klägerin ist nicht in Streit. Sie hier darin zu sehen, dass diese unstreitig die späteren Kaufvertragsparteien zusammengeführt hat.

3.

Zwischen den Verkäufern und den Beklagten ist am 26.11.20...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge