Verfahrensgang

AG Bielefeld (Entscheidung vom 29.10.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass an Stelle der verhängten Geldbuße von 200,00 EUR eine Geldbuße von 125,00 EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt Betroffene, jedoch wird die Rechtsmittelgebühr um 1/8 ermäßigt. In diesem Umfang werden auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. Oktober 2002 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 EUR verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt mit dem Ausspruch, dass das Verbot erst wirksam wird, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 02.10.2001 gegen 21.19 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW KIA, Kennzeichen HF FR 168, die Herforder Straße in Bielefeld stadtauswärts. Er war allein im Fahrzeug. Er benutzte den rechten von zwei Richtungsfahrstreifen. An der Kreuzung der Herforder Straße mit der aus Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen von rechts einmündenden Feldstraße und der von links einmündenden Straße Auf Der Großen Heide beachtete er nicht das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, nachdem die Ampel für den Querverkehr bereits auf 'Grün' geschaltet hatte, unter Berücksichtigung der üblichen Sicherheitsphase von mindestens 1 Sekunde zwischen einsetzendem Rotlicht für den Betroffenen und der Grünphase für den Querverkehr mithin bei einer bereits mehr als 1 Sekunde dauernden Rotphase. Dadurch kam es zum Verkehrsunfall mit dem PKW Sharan, Kennzeichen XXXXXXXX, des Geschädigten B.. Dieser hatte aus der Großen Heide kommend zunächst bei Rot angehalten und war dann, nachdem die Ampel auf Grün umgeschaltet hatte, als erstes Fahrzeug angefahren, um die Herforder Straße in Richtung Feldstraße zu überqueren. Die Fahrzeuge stießen zusammen, nachdem der Zeuge die beiden Richtungsfahrstreifen der Gegenfahrbahn des Betroffenen und die in der Mitte der Herforder Straße verlaufenden Straßenbahnschienen bereits überquert hatte. Es entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. Bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene rechtzeitig anhalten und den Unfall vermeiden können.

Nach dem Unfall stieg der Betroffene aus seinem Fahrzeug aus und telefonierte mit seinem Handy. Kurze Zeit später erschien während der polizeilichen Unfallaufnahme der dort in der Nähe wohnende Zeuge A.B. und meldete sich als angeblicher Beifahrer des Betroffen. Der Betroffene und der Zeuge B. behaupteten, dass der Betroffene bei 'Grün' gefahren sei."

Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er sei bei Grünlicht der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage angefahren, als widerlegt angesehen und seine Überzeugung hinsichtlich eines Rotlichtverstoßes des Betroffenen wie folgt begründet:

"Nach dem Ergebnis der ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme hat das Gericht allerdings keinen Zweifel, dass sich der Unfall entsprechend den obigen Feststellungen zugetragen und dass der Zeuge B., der die Version des Betroffenen bestätigt hat, sich aus Gefälligkeit oder aus anderen Gründen zu einer Falschaussage hergegeben hat.

Der Zeuge B. hat bekundet, dass er Beifahrer gewesen sei und dass die Ampel für den Betroffenen ungefähr in Höhe des vor der Kreuzung gelegenen Autohauses erst auf Gelb geschaltet habe. Er hat ferner angegeben, dass der Betroffene auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Hier fiel aber bereits auf, dass er noch bei seiner Zeugenaussage vom 15.03.02 im vorausgegangenen Zivilverfahren (Amtsgericht Bielefeld 15 C 1094/01) der Meinung war, der Betroffene sei links gefahren. Auch die Fragen nach dem Ampelstand und ob er selber die Ampel ständig beobachtet hat, hat er nicht einheitlich beantwortet. Insoweit waren ihm auch Angaben aus eigener Kenntnis tatsächlich gar nicht möglich, weil er nach Überzeugung des Gerichts keineswegs Beifahrer des Betroffenen und damit auch kein Unfallzeuge war.

Die Tatsache, dass er erst während der polizeilichen Unfallaufnahme an Ort und Stelle auftauchte, hat der Zeuge äußerst fadenscheinig damit zu erklären versucht, dass er und der Betroffene kein Telefon dabei gehabt hätten und dass er sich deshalb direkt nach dem Unfall rasch zu seiner nur ca. 700 Meter entfernt gelegenen Wohnung begeben hätte, um zum einen von dort aus die Ehefrau des Betroffenen anzurufen, dass dieser sich verspäten werde, und zum anderen, um zu klären, ob sich dort der von dem Betroffenen am Unfallort vermisste Fahrzeugschein befände.

Tatsächlich hatte aber der Betroffene, wie die insoweit völlig glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B., F. und D. er...

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