Entscheidungsstichwort (Thema)

Senkrechtstellung einer ursprünglich schräg liegenden Kreuzverstrebung bei Stahlrohrtischgestell keine Entstellung des Ursprungswerks

 

Normenkette

UrhG §§ 14, 97

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.09.2021; Aktenzeichen 2-06 O 40/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.11.2023; Aktenzeichen I ZR 203/22)

BGH (Urteil vom 09.11.2023; Aktenzeichen I ZR 203/22)

 

Tenor

Die Kläger werden aufgrund der teilweisen Rücknahme ihrer Berufung gegen das am 22. September 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-06 O 40/21 des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt, soweit es Ansprüche wegen einer Verletzung aus dem Urheberrecht folgender Verwertungsrechte betroffen hat.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind die Kinder des am XX.XX.1970 verstorbenen Architekten Vorname1 A.

Sie machen als Erben nach ihrem gemeinsamen Vater - die Klägerin zu 1) auch als alleinige Erbin ihrer am XX.XX.2019 verstorbenen Mutter Vorname2 A, der zweiten Ehefrau Vorname1 A und Miterbin nach diesem - im Wege der Stufenklage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen deren Vertriebs des von Vorname3 D entwickelten Tischgestells "E2" geltend, das seinerseits an ein 1953 von Vorname1 A entworfenes Tischgestell anknüpfte.

Mit "Kaufvertrag" vom 13./14.01.1995, Anlage L&K1, Bl. 271 ff. d.A., auf den für seinen genauen Inhalt Bezug genommen wird, übertrug die damals aus den Klägern und Frau Vorname2 A bestehende Erbengemeinschaft nach Vorname1 A "die ihr zustehenden Nutzungsrechte" u.a. an dem von Vorname1 A 1953 entworfenen Stahlrohrtischgestell (nachfolgend "Gestell 1953" genannt) zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebs an die Herren B und C. Der Vertrag sah in § 1 III die Übertragung eines räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts als ausschließliches Recht vor; die Erbengemeinschaft verpflichtete sich, alles zu unterlassen, was die ausschließliche Vermarktung durch die Käufer hindern oder erschweren würde. § 2 gestattete den Käufern die Vornahme von Änderungen an den "verkauften Vertragsgegenständen" ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft. In § 5 II ist festgehalten, dass die Käufer um das heute von der Beklagten und damals durch Vorname3 D hergestellte Tischgestell (im Vertrag "A" genannt) wussten. Es heißt dann weiter:

"(...) Die Käuferin und Herr D werden Besprechungen über eine mögliche Zusammenarbeit führen.

Für diesen Vertrag wird unterstellt, dass das von Vorname3 D hergestellte und vertriebene Arbeitstischgestell die Rechte der Erbengemeinschaft und damit der Käuferin nicht verletzt."

Nach § 6 des Vertrags sind die Käufer ermächtigt, gegen Verletzer im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich vorzugehen, die Erbengemeinschaft verpflichtet sich zu ihrer Unterstützung.

Hinsichtlich des Sachverhaltes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die - die Einordnung des Tischgestells E2 als Werk der bildenden Kunst betreffende - Widerklage als unzulässig und die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Abweisung der Klage als unbegründet hat es ausgeführt, zwar sei das von Vorname1 A entworfene Gestell 1953 urheberrechtlich als Werk der angewandten Kunst gem. § 2 I Nr. 4, II UrhG geschützt, das von der Beklagten vertriebene Tischgestell "E2" stelle aber keine abhängige Bearbeitung dieses Werks nach § 23 UrhG dar. Die Frage der Aktivlegitimation der Kläger für den streitgegenständlichen Anspruch, der erstinstanzlich von der Beklagten sowohl hinsichtlich der Erbenstellung nach Vorname2 A, als auch hinsichtlich des "Kaufvertrages" in Abrede gestellt worden war, hat es offengelassen. Die Beklagte hat erstinstanzlich neben der Einrede der Verwirkung auch die Einrede der Verjährung erhoben (Schriftsatz vom 27.04.2021, S. 21, Bl. 181 d.A., unter 9.).

Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihre erstinstanzliche Stufenklage gegen die das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigende Beklagte zunächst weiterverfolgt, die Abweisung der Widerklage haben sie hingenommen.

Die Berufung macht in erster Linie geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die die Zeit von 2009-2019 betreffenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht am Urhebergesetz in seiner...

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