Drohnenaufnahmen und die Panoramafreiheit

Das Privileg der urheberrechtlichen Panoramafreiheit umfasst nur die Veröffentlichung von fotografischen Aufnahmen, die von einer öffentlichen Perspektive aus aufgenommen wurden. Drohnenaufnahmen fallen nicht darunter.

Das OLG Hamm hat sich eingehend mit der Reichweite und den Grenzen der urheberrechtlichen Panoramafreiheit befasst. Nach der Entscheidung des OLG umfasst die Panoramafreiheit keine Luftbildaufnahmen, die mittels einer Drohne angefertigt wurden.

Kunstwerke auf Bergehalden in Printmedien veröffentlicht

Eine Verwertungsgesellschaft, die verschiedene Urheberrechte innehat, hatte einen Printverlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der Verlag hatte in zwei Büchern (Haldenführern) Kunstwerke abgebildet und veröffentlicht, die sich auf sogenannten Bergehalden befanden. Bergehalden sind Aufschüttungen aus dem Steinkohlebergbau. Diese werden nach dem Ende des Steinkohlebergbaus im Ruhrgebiet häufig für künstlerische Darstellungen und Installationen genutzt. Im konkreten Fall hatte der Verlag u.a. Fotos der Kunstwerke und Installationen „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurbergturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“ veröffentlicht, die mit Hilfe einer Drohne aus der Luft aufgenommen worden waren.

Gesetzliche Normierung der Panoramafreiheit

Sowohl das erstinstanzlich zuständige LG als auch in 2. Instanz das OLG Hamm haben der Klage der Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung ihrer Urheber- bzw. Lizenzrechte weitgehend stattgegeben. Die Gerichte stützen ihre Entscheidung auf § 59 Abs. 1 UrhG. Die Vorschrift gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Dies wird rechtlich unter dem Begriff der Panoramafreiheit zusammengefasst. Die Nennung von Wegen Straßen oder Plätzen in der Vorschrift ist nach Auffassung des OLG beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasse alle Werke, die sich unter freiem Himmel befinden.

BGH-Entscheidungen zur Panoramafreiheit

Auch der BGH hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Reichweite der in § 59 UrhG geregelten Panoramafreiheit befasst. So hat der BGH in der sog. AIDA-Kussmund-Entscheidung entschieden, dass auch Lichtbildwerke, im konkreten Fall die Abbildung des für AIDA-Kreuzfahrtschiffe typischen Kussmundes, von der Panoramafreiheit erfasst sind (BGH, Urteil vom 27.4.2017, I ZR 247/15). In der sog. Hundertwasserhaus-Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass fotografische Aufnahmen aus einer anderen als der öffentlich zugänglichen Perspektive (Privatwohnung) nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt sind (BGH, Urteil v. 5.6.2003, I ZR 192/00).

Öffentliche Ausstellung beinhaltet Widmung für die Allgemeinheit

Im vorliegenden Bergehalden-Fall sahen beide Instanzgerichte die Panoramafreiheit als einschlägig an, da sich die in den Büchern abgebildeten Werke an öffentlichen Orten im Sinne des § 59 Abs. 1 UrhG befänden. Die Halden seien überwiegend öffentlich zugänglich oder die Werke könnten von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus ohne weiteres wahrgenommen werden. Insoweit lasse das Urheberrecht eine unentgeltliche Nutzung in Form der Veröffentlichung von Fotografien zu. Die Regelung beruhe auf dem Grundgedanken, dass die Aufstellung eines Kunstwerks im öffentlichen Raum eine Widmung des Werks an die Allgemeinheit zum Ausdruck bringe.

Panoramafreiheit endet mit Verlassen der öffentlichen Perspektive

Diese urheberrechtliche Gestattung beschränkt sich nach Auffassung des OLG jedoch auf fotografische Aufnahmen, die aus der öffentlich zugänglichen Perspektive von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen angefertigt werden. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive, etwa einer Leiter, sei bereits nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Insbesondere gehöre der Luftraum nicht zu den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Sinne der Vorschrift. Das in § 59 UrhG normierte Privileg der Panoramafreiheit erfasse daher keine Luftbildaufnahmen mittels Drohnen.

Klage erfolgreich

Im Ergebnis verurteilte das OLG den beklagten Verlag antragsgemäß zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.824 Euro sowie zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von knapp über 2.000 Euro.

Der BGH hat das letzte Wort

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Da eine höchstrichterliche Entscheidung zu mittels einer Drohne gefertigten Luftaufnahmen bisher nicht existiert, hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen. Der beklagte Verlag hat bereits Revision eingelegt. Das letzte Wort in dieser Sache wird daher der BGH sprechen.

(OLG Hamm, Urteil v. 27.4.2023, 4 U 247/21)

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