Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2014; Aktenzeichen 2-14 O 445/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2019; Aktenzeichen II ZR 170/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte über das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilkammer - vom 24.06.2014 (2/14 O 445/12) hinaus verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.027,70 Verzugsschaden für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2014 und ab dem 1.10.2014 Tageszinsen in Höhe von EUR1,43 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung der Gegenseite aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt EUR 47.350,72.

 

Gründe

I. Die Parteien machen wechselseitige Ansprüche als Folge der Teilungsauseinandersetzungsversteigerung eines Anwesens geltend, dessen Miteigentümer die Parteien - die bis 2001 verheiratet waren - gewesen sind. Der Versteigerungserlös in Höhe von EUR 134.087,94 wurde beim Amtsgericht Stadt1 - jetzt Amtsgericht Stadt2 - hinterlegt. Der Streit um die Verteilung des Erlöses wurde letztlich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilsenat - vom 30.12.2010 (8 U 113/10) entschieden. Der hiesige Kläger wurde verurteilt, an die Beklagte EUR 41.997,15 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Verzicht auf die Rechte an einer auf dem Grundstück eingetragenen Grundschuld, ferner zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01.05.2007 und von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.530,58.

Der Kläger gab daraufhin einen Betrag von EUR 40.520,56 zur Auszahlung an die Beklagte frei und rechnete gegen den Rest mit eigenen Ansprüchen wegen Verzuges auf. Der Kläger selbst begehrte die Freigabe von EUR 92.090,79 an sich und widersprach der Auszahlung des verbleibenden Restes von EUR 1.476,59 an die Beklagte, weil diese noch nicht den Verzicht auf die Rechte an der Grundschuld erklärt hatte.

An den Kläger wurden sodann EUR 80.119,70 ausgezahlt, eine weitere Auszahlung unterblieb aufgrund des Widerspruchs der Beklagten, die ihre eigenen Verzugsschadensansprüche mit EUR 13.447,61 bezifferte.

Derzeit ist noch ein Betrag von EUR 7.282,68 hinterlegt, nachdem die Beklagte im Januar 2012 die Auszahlung von EUR 6.165,00 an den Kläger veranlasst hatte, um dessen Forderungen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu begleichen, woraufhin die Vollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbescheid eingestellt wurde.

Der Kläger begehrt den Restbetrag vom Hinterlegungskonto mit der Begründung, weitere Ansprüche der beklagten seien infolge Aufrechnung erloschen, denn der Verzugsschaden infolge der schuldhaft verzögerten Freigabe des Hinterlegungsbetrages von EUR 92.090,79 belaufe sich auf EUR 26.635,53. Bei rechtzeitiger Freigabe hätte er entsprechende Zinsgewinne durch Anlage des Betrages erzielen können, oder die Möglichkeit ausgenutzt, ein Darlehen zurückzuführen. Die Beklagte habe keine Rechte mehr aus der Grundschuld.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung des bei dem Amtsgericht Stadt2 zu Aktenzeichen HL .../2007 hinterlegten Betrages (AG Stadt3 - DH Nr. ...) an den Kläger in Höhe von EUR 7.282,68 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01.10.2007 bis November 2010, danach 1 % jährlich zuzustimmen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.688,41 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01. Oktober 2007 bis 30. November 2010 und danach 1 % Zinsen jährlich zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 15.379,63 bis 26. November 2012 und ab dem 27. November 2012 Tageszinsen in Höhe von EUR 1,70 zu zahlen,

4. festzustellen, dass der Kläger die ihm aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2010 zu Aktenzeichen 8 U 113/10 obliegende Pflicht, wie sie Gegenstand der Zug-um-Zug-Leistung im Tenor des Urteils ist, erfüllt hat und der Beklagten keine Ansprüche aus der Grundschuld mehr zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Freigabe zu, da er keine Schadensersatzansprüche mangels schuldhaft verzögerter Freigabe durch die Beklagte habe. Diese habe bis zur Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 30.12.2010 auf die Richtigkeit ihrer Auffassung vertrauen dürfen. Sie hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat dem Kläger hinsichtlich des Antrages zu 1) einen Restanspruch von ...

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