Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Auszahlung von Baukindergeld

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen 2-13 O 227/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2020 (Az. 2-13 O 227/20) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Baukindergeld in Anspruch. Zum Zeitpunkt der Antragstellung (20.09.2018) war der notarielle Vertrag über den Kauf des bereits vom Kläger als Mieter genutzten Wohneigentums noch nicht unterzeichnet worden. Dies geschah erst am 22.10.2018. Am 09.03.2019 schickte der Kläger einen Grundbuchauszug und weitere Nachweise an die Beklagte, die mit Schreiben vom 01.04.2019 die Auszahlung ablehnte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es komme darauf an, dass er die Voraussetzungen für die Förderung, insbesondere die Eigentümerstellung, beim fristgerechten Hochladen der Nachweis am 09.03.2019 erfüllt habe. Die später von der Beklagten im Prozess erklärte Kündigung hat der Kläger für unwirksam, gehalten, weil er die Vollmacht gerügt habe, ohne dass die Beklagtenvertreter eine Beauftragung nachgewiesen hätten.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Es komme allein darauf an, ob der Kläger bei Antragstellung bereits Eigentümer gewesen sei oder zumindest eine vergleichbare Rechtsposition erlangt habe.

Für den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch scheitere daran, dass der Kläger bei Antragstellung nicht Eigentümer der Immobilie gewesen sei. Es könne dahinstehen, durch welche Handlungen der Vertrag zustande gekommen sei. In jeder denkbaren Konstellation habe die Beklagte entweder wirksam gekündigt, oder es sei schon gar kein Vertrag zustande gekommen. Die Rüge der Vollmacht sei unbeachtlich, weil sie sich nur auf § 174 BGB bezogen habe, obwohl die Vorschriften über die Prozessvollmacht vorrangig seien.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter. Das Landgericht hätte aus Sicht des Klägers ihn auf den Umstand hinweisen müssen, dass sein Vorgehen nach § 174 BGB nicht zu dem ausdrücklich gewollten Ziel führt. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer Wiedergabe der Anträge wird abgesehen, weil gegen das Urteil angesichts eines Streitwerts von unter 20.000 EUR und mangels Zulassung der Revision unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist, § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ein vertraglicher Anspruch auf Baukindergeld kann grundsätzlich dann bestehen, wenn noch ausreichend Fördermittel vorhanden sind und wenn die Einhaltung der Förderbedingungen nachgewiesen wird. Die Aussage im Merkblatt, es bestehe kein Rechtsanspruch, ist in diesem Sinne - als Vorbehalt verfügbarer Mittel - zu verstehen. Im Einzelnen:

Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, aus dem sich ein Anspruch ergeben könnte, ist nicht zustande gekommen.

Die Eingangsbestätigung der Beklagten ist nach dem objektiven Empfängerhorizont entweder so zu verstehen, dass die Beklagte die Förderung unter der aufschiebenden Bedingung zahlen wird, dass der Kläger die Förderbedingungen einhält und dies nachweist, oder so, dass es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum der Beklagten handelt. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte kein Interesse daran haben kann, sich gegenüber jemanden zur Auszahlung verbindlich zu verpflichten, der beispielsweise falsche Angaben gemacht hat und die Förderbedingungen unter keinem Gesichtspunkt erfüllt, nur um den Vertrag dann später wegen der falschen Angaben wie in den AGB vorgesehen kündigen zu müssen. Die Formulierung "Wenn Sie die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen, beträgt Ihr Zuschuss ..." besagt auch aus Empfängersicht eindeutig, dass eine von der Einhaltung der Förderbedingungen unabhängige Verpflichtung der Beklagten nicht in Frage kommt.

Weil der Kläger mit Übersendung der Nachweise erstmalig deutlich gemacht hat, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht Eigentümer des Hausgrundstücks war und damit die Förderbedingungen nicht eingehalten hat, ist je nach Sichtweise entweder die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten, oder die Beklagte hat kein Vertragsangebot abgegeben. Vor dies...

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