Leitsatz (amtlich)

1. Für den Provisionsanspruch des Maklers genügt grundsätzlich der Abschluss des schuldrechtlichen Hauptvertrages.

2. Anderes gilt, wenn der Maklervertrag einer Auslegung dahin zugänglich ist, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrages wegfällt.

3. Der Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung begründet keine Provisionspflicht für das vom Makler benannte Grundstück, es sei denn, der Erwerb in der Zwangsversteigerung wird durch Individualvereinbarung dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages gleich gestellt.

 

Normenkette

BGB § 652 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-7 O 373/05)

 

Gründe

I. Der Kläger betreibt eine Immobilienfirma in ...

Mit Exposé vom 15.2.2004 (Bl. 19 d.A.) bot er dem Beklagten ein aus insgesamt 11 Wohnungen bestehendes Wohn- und Geschäftshaus in ... an. Hierin heißt es u.a.: "Paketpreis für alle Wohnungen: 525.000 EUR - Courtage: Alle Preise zzgl. 5,8 % inkl. MwSt. auf den protokollierten Kaufpreis". Unter Bezugnahme auf dieses Angebot bot der Beklagte mit Schreiben ohne Datum (Bl. 20 d.A.) dem Kläger für die elf Wohnungen einen Gesamtkaufpreis von 480.000 EUR sowie für die erfolgreiche Vermittlung eine Maklerprovision i.H.v. 21.000 EUR an. Mit weiterem Schreiben vom 10.5.2004 (Bl. 21 d.A.) erklärte sich der Kläger ggü. dem Beklagten und dessen Ehefrau für den Fall eines Kaufvertragsabschlusses mit der Zahlung der Courtage in fünf gleichen Raten einverstanden, wobei die erste Rate mit Abschluss des Kaufvertrages sofort fällig werden sollte. Im Betreff dieses Schreibens heißt es u.a. "X Insolvenz ... Kauf der Wohnungen und Zahlung der Courtage". Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt schloss der Beklagte vor dem Notar N1 einen Kaufvertrag über die oben bezeichnete Immobilie. Der Vertrag konnte jedoch nicht umgesetzt werden, da die Nachranggläubiger nicht bereit waren, Löschungsbewilligungen zu erteilen.

Die A-Bank als erstrangige Gläubigerin empfahl dem Beklagten deshalb, die Eigentumswohnungen in dem zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren zu erstehen und mit ihr eine entsprechende Ausbietungsgarantie abzuschließen. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben der A-Bank vom 25.1.2005 (Bl. 22 d.A.) verwiesen.

In der Folgezeit ersteigerten der Beklagte fünf und seine Ehefrau sechs der Wohnungen.

Am 8.4.2005 erteilte der Kläger dem Beklagten für die Vermittlung der Wohnungen eine Provisionsrechnung über einen Betrag von 21.000 EUR (Bl. 4 d.A.). Hierauf leistete der Beklagte eine erste Abschlagszahlung von 4.750 EUR. weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 14.250 EUR wegen der noch offenen Provision abzgl. einer Gutschrift über 2.000 EUR in Anspruch. Im Wege der Widerklage begehrt der Beklagte die Rückzahlung der gezahlten Abschlagszahlung.

Das LG hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

II. Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie, worauf der Senat mit Hinweis vom 27.6.2008 hingewiesen hat, aus den nachfolgend dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Mit seinem in zweiter Instanz angekündigten Antrag verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag aus der Klageschrift vom 12.10.2005 - Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 14.250 EUR nebst Zinsen - weiter. Aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich indes, dass er sich nicht nur gegen die Aufhebung des in erster Instanz antragsgemäß zu seinen Gunsten ergangenen Versäumnisurteils vom 12.9.2006 (Bl. 41 f. d.A.) und Abweisung seiner Klage als unbegründet wendet, sondern auch seine Verurteilung auf die Widerklage hin für rechtsfehlerhaft hält. Sein Berufungsantrag ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er neben der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 12.9.2006 die Abweisung der Widerklage begehrt.

Das LG hat zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen und der Widerklage des Beklagten auf Rückerstattung der ersten Provisionsrate stattgegeben. Dem Kläger steht wegen Vermittlung der elf Wohnungen in der ...-Straße,..., an den Beklagten bzw. dessen Ehefrau kein Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Berufung, der Provisionsanspruch ergebe sich bereits aus dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages vor dem Notar N1, weil der Anspruch auf Maklerlohn nicht entfalle, wenn der vermittelte Vertrag nicht durchgeführt werde. Das LG hat hinsichtlich des Kaufvertragsabschlusses eine Provisionspflicht des Beklagten zu Recht verneint.

Nach § 652 BGB hängt der Provisionsanspruch des Maklers vom Zustandekommen des Hauptvertrages ab. Es genügt dabei grundsätzlich d...

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