Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen 3/5 O 174/04)

 

Tenor

Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses wird bezüglich der Antragsteller aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Anträge der Antragsteller zulässig sind.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert für jeden Antrag: 200.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin der A. AG. Auf deren Hauptversammlung wurde am 9.7.2004 ein Squeeze-out beschlossen, der am 15.9.2004 in das Handelsregister des AG E. eingetragen und am ... als letztem Veröffentlichungsorgan im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

Neben vielen anderen haben die Antragsteller am 4., 6. und 12.10.2004 bzw. 6.1.2005 jeweils Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die Angemessenheit der Barabfindung gestellt, mit denen sie vortrugen, Aktionäre der A. AG gewesen zu sein. Die Antragsteller zu 1), 3) und 4) fügten den Anträgen jeweils Bescheinigungen ihrer Depotbanken vom 23. bzw 24.9.2004 über die Auszahlung der Barabfindung bei; die Antragsteller zu 2) eine Fax-Bankbescheinigung über einen unveränderten Aktienbestand in der Zeit vom 8. bis 23.9.2004.

Die Antragsgegnerin beanstandete in ihrer Antragserwiderung vom 14.2.2005, es fehle wie bei vielen anderen Antragstellern am innerhalb der Antragsfrist vorzulegenden Nachweis der Antragsberechtigung durch Originalurkunden konkret bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Squeeze-out-Beschlusses. Soweit Bankbescheinigungen über die Auszahlung der Barabfindung vorgelegt worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktien, die dann nur noch den Abfindungsanspruch verbrieften, erst nach dem 15.9.2004 erworben worden seien.

Das LG wies mit Beschluss vom 7.3.2005 die Anträge einer Vielzahl von Antragstellern, zu denen auch die hiesigen Antragsteller gehören, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten es versäumt, innerhalb der am 14.1.2005 abgelaufenen Antragsfrist ihre Stellung als Aktionäre zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister am 15.9.2004 durch Originalurkunden nachzuweisen, obwohl dies entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2004 - 20 W 13/04, AG 2005, 301 = OLGReport Stuttgart 2005, 18 = ZIP 2004, 1907) erforderlich sei.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie insb. geltend machen, nach der zutreffenden Auffassung des OLG Stuttgart reiche die Darlegung der Antragsberechtigung innerhalb der Antragsfrist aus, während deren urkundlicher Nachweis auch danach erbracht werden könne.

II. Die sofortigen Beschwerden, mit welchen sich die Antragsteller gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens wenden, sind gem. § 12 Abs. 1 SpruchG zulässig. Sie wurden formgerecht nach § 12 Abs. 1 S. 2 SpruchG durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung gem. §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG, 22 Abs. 1 S. 1 FGG eingelegt. Unabhängig von der Frage der Antragsberechtigung im Ausgangsverfahren sind die Antragsteller jedenfalls deshalb beschwerdebefugt, weil ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom erstinstanzlichen Gericht als unzulässig zurückgewiesen wurden (BGH v. 22.2.1989 - IVb ZB 209/87, MDR 1989, 620 = NJW 1989, 1860; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10, m.w.N.).

Die sofortigen Beschwerden führen auch in der Sache zum Erfolg, da die Antragsteller durch Urkunden nachgewiesen haben, dass sie zum Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses Aktionäre der A. AG waren und diese Nachweise nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 1 und 2 SpruchG erfolgen mussten.

Die Anträge der Antragsteller sind auch insoweit zulässig, als sie bereits kurz vor Beginn der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG mit der letzten Bekanntmachung am 14.10.2004 eingereicht und danach weiterverfolgt wurden, da in diesen Fällen die Forderung einer Wiederholung der Antragstellung eine bloße Förmelei wäre (BayObLGReport 2002, 314 = AG 2002, 559 = BayObLG ZIP 2002, 935; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rz. 5; Hüffer, AktG, 6. Aufl., Anh. § 305, § 4 SpruchG Rz. 5, jeweils m.w.N.).

Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2004 - 20 W 13/04, AG 2005, 301 = OLGReport Stuttgart 2005, 18 = ZIP 2004, 1907 = NZG 2004, 1161 = Konzern 2004, 108 = DB 2004, 2092 = BB 2004, 2151) und dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.2.2005 - I-19 W 12/04, ZIP 2005, 1369) die Auffassung, dass § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SpruchG für die fristgerechte Antragsbegründung entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rz. 21; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rz. 16; Koppensteiner in KölnKomm...

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