Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Antragsberechtigung bei einem Spruchverfahren - Squeeze-out T. AG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch ein kurz vor Bekanntmachung des Squeeze-out eingereichter und danach weiterverfolgter Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens ist zulässig, da die Forderung der Wiederholung der Antragstellung eine bloße Förmelei wäre.

2. Für eine fristgerechte Antragsbegründung ist nur die Darlegung, nicht jedoch der Nachweis der Antragsberechtigung erforderlich. Der Nachweis muss daher nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 1 und 2 SpruchG erfolgen.

 

Normenkette

SpruchG § 4 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 3/5 O 110/04)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 200.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin der T. AG. Auf deren Hauptversammlung wurde am 19.11.2002 ein Squeeze-out beschlossen, der am 16.7.2004 in das Handelsregister eingetragen und am 13.8.2004 als einzigem Veröffentlichungsorgan im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

Neben vielen anderen haben die Antragsteller zu 1) bis 5) zwischen dem 28.7.2004 und dem 11.10.2004 Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die Angemessenheit der Barabfindung gestellt und Bescheinigungen ihrer Depotbanken vom 22.7.2004 beigefügt, wonach sie die obligatorische Barabfindung von 13,50 EUR pro Aktie erhalten haben.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 13.12.2005 insb. geltend gemacht, es müsse für jeden Antragsteller überprüft werden, ob aus den vorgelegten Bankbescheinigungen hervorgehe, dass diese zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses Aktionär gewesen seien.

Das LG hat mit Beschluss vom 21.12.2004 darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit der Anträge Bedenken bestünden, weil sich aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht ergebe, dass die Antragsteller konkret zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 16.7.2004 Aktionäre der T. AG gewesen seien und die vorgelegten Kopien keine Urkundenqualität hätten, und unter Ankündigung einer sodann beabsichtigten Entscheidung zur Zulässigkeit der Anträge Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zu den Zulässigkeitsrügen der Antragsgegnerin binnen eines Monats ab Zustellung seines Beschlusses eingeräumt.

Daraufhin haben die Antragsteller innerhalb der gerichtlich gesetzten Monatsfrist jeweils Bescheinigungen ihrer Depotbanken darüber vorgelegt, dass sie am 16.7.2004 Aktionäre der T. AG waren.

Das LG hat mit Beschluss vom 17.2.2005 festgestellt, dass die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 5) zulässig sind. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Kammer entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2004 - 20 W 13/04, AG 2005, 301 = OLGReport Stuttgart 2005, 18 = ZIP 2004, 1907) der Auffassung, dass der urkundliche Nachweis der Aktionärseigenschaft bezogen auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Übertragungsbeschlusses innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist erfolgen müsse; vorliegend sei die Fristüberschreitung jedoch unschädlich, da es im Hinblick auf die umstrittene Rechtsfrage, ob auch der Einzelrechtsnachfolger bei einem Squeeze-out nach der Registereintragung antragsbefugt sei, eines Hinweises nach Antragseingang bedurft hätte.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, der urkundliche Nachweis der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Squeeze-out-Beschlusses hätte zwingend und ohne Nachholungsmöglichkeit innerhalb der Antragsfrist erfolgen müssen.

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II. Das Rechtsmittel, mit welchem sich die Antragsgegnerin gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 1) bis 5) durch das LG wendet, ist als einfache Beschwerde nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 19 FGG zulässig, da es sich um eine Zwischenentscheidung mit Außenwirkung handelt, die in erheblicher Weise in die Rechtssphäre der Beteiligten eingreift (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 9, 10; BayObLG v. 15.11.2001 - 3Z BR 175/00, BayObLGReport 2002, 93 = AG 2003, 42 = ZIP 2002, 127; OLG Düsseldorf AG 1997, 522). Dagegen ist die fristgebundene sofortige Beschwerde nach § 12 Abs. 1 SpruchG nur gegen instanzabschließende Entscheidungen des LG gegeben (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2004 - 20 W 13/04, AG 2005, 301 = OLGReport Stuttgart 2005, 18 = ZIP 2004, 1907; Klöcker/Frowein, SpruchverfahrensG, § 12 Rz. 2, 3; Hüffer, AktG, 6. Aufl., Anh. § 305, § 12 SpruchG Rz. 1).

In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da die Zwischenentscheidung des LG sich im Ergebnis als richtig erweist. Die Antragsteller haben jeweils durch Urkunden nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses Aktionä...

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