Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag: angeblich mangelhafter Einbau einer Dachfensteranlage

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 27.01.2022; Aktenzeichen 2 O 13/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.04.2023; Aktenzeichen VI ZR 241/22)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten, die der Streithelferin auf Seiten der Beklagten entstanden sind, hat der Kläger zu tragen. Der Streithelfer auf Seiten des Klägers hat die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 2022 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin auf Seiten der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 33.893,72 Euro (Berufung: 31.693,72 Euro; Anschlussberufung: 2.200,00 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines angeblich mangelhaften Einbaus einer Dachfensteranlage in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend Zahlung restlichen Werklohns.

Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses unter der Anschrift Straße1 in Stadt1. Die Beklagte betreibt ein Dachdeckerunternehmen.

Die von dem Kläger mit Ausbauarbeiten am Dachgeschoss des Wohnhauses beauftragte Firma A stellte bei der Beklagten eine Anfrage zum Einbau eines Dachfensters. Daraufhin fertige die Beklagte am 4. März 2016 einen an die Firma adressierten Kostenvoranschlag (BLD1, Bl. 56 ff. Bd. I d. A.) zu "Lichtbandsysteme und Dachfenster" mit verschiedenen Ausführungsvorschlägen "zum Einbau von Belichtungselementen für die Baustelle", darunter in den Positionen 8 bis 12 einen "Vorschlag 4 Wohnraum" zu einem "Dachschiebefenster Premium (größere Lichtfläche)".

Nachdem der Kostenvoranschlag von der Firma an den Kläger weitergeleitet worden war, beauftragte er die Beklagte mit dem Einbau eines Dachfensters entsprechend dem Vorschlag 4 sowie eines weiteren Fensters im Treppenhaus. Die Beklagte bestätigte den ihr erteilten Auftrag mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (...; BLD2, Bl. 61 ff. Bd. I d. A.), das auf den Kostenvoranschlag Bezug nimmt. Die Auftragsbestätigung endete auf einen Betrag von insgesamt 29.522,00 Euro brutto. Sie weist als zu lieferndes Material unter anderem ein zweiflügeliges Wohnraum-Dachschiebenfenster aus ("Antrieb: manuell, per Hand, Öffnung: nach links und nach rechts"), dazu eine "Zulage für elektrische Bedienung, Antrieb elektrisch incl. Notentriegelung, Bedienung: per Wipptaster (bauseits)", eine "Klemmschutzsteuerung, incl. Lichtschranke, erforderlich bei Fensterautomatisation" sowie eine "Fenstersteuerung zur Bedienung des elektrischen Fensters und der Wetterstation mit Windsensor, beheiztem Regensensor, Helligkeitssensor, Temperatursensor". Die Beschreibung der Positionen endet mit folgendem Hinweis:

Die Ware ist Sonderanfertigung extra für Sie bestellt und ist vom Umtausch/Rückgabe kpl. ausgeschlossen.

Anschließend wünschte der Kläger eine Änderung des Auftrags dahingehend, dass er durch Eigenleistung bzw. bauseitige Beauftragung eines Elektrikers Einsparungen erzielt. Die vereinbarten Änderungen bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (...; BLD3, Bl. 65 ff. Bd. I d. A.). Einleitend heißt es darin:

Die besprochene Eigenleistung der Vorarbeiten und Ihre Mithilfe haben wir berücksichtigt. Die AB mit der Nr. ... v. 16.1.2017 ist damit hinfällig.

Die neue Auftragsbestätigung endet auf einen Betrag von insgesamt 16.512,60 Euro netto / 19.649,99 Euro brutto und weist nur noch eine Position aus mit dem Text:

Lichtbandsystem "B" incl. Zubehör wie angeboten, incl. WDF - System im Treppenhaus und Montage lt. Ihrem erteilten Auftrag, Pauschal

  • der elektrische Anschluß erfolgt bauseits
  • Zubehör und sonstiges Material werden bauseits gestellt
  • Es werden mind. 2 Arbeitskräfte von Ihnen gestellt für die gesamte Bauzeit

Im März 2017, als sich das Obergeschoss noch im Rohbau befand, setze die Beklagte das Dachfenster ("Lichtbandsystem") in die dafür vorgesehene Dachöffnung ein.

Danach führte der Nebenintervenient zu 1. im Auftrag des Klägers Elektroarbeiten an der Fensteranlage aus. Die Fensteranlage sowie die separat anzuschließenden Baugruppen für die automatische Steuerung - zum einen ein Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder nebst Steuergerät des Herstellers B als Einklemmschutz (im Folgenden kurz: Klemmschutzsteuerung; vgl. Bild 4 und Bild 6 in der vom Kläger vorgelegten Anlage 3, Bl. 27f. Bd. I d. A.), zum anderen Sensoren für Wind und Regen nebst Steuergerät des Herstellers I zur Steuerung des Fensters (im Folgenden kurz: Fenstersteuerung; vgl. ...

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