Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.07.2022; Aktenzeichen 15 U 99/22)

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.05.2022; Aktenzeichen 15 U 99/22)

LG Fulda (Entscheidung vom 27.01.2022; Aktenzeichen 2 O 13/19)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Widerbeklagten gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 8. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers trägt seine etwaigen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert:  bis 35.000 €

Seiters                                                      von Pentz                                                  Oehler

                                 Klein                                                                  Böhm

 

Fundstellen

Haufe-Index 16153130

IBR 2023, 619

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