Leitsatz (amtlich)

Auch nach dem bis zum 31.12.2016 gültigen Verfahrensrecht ist die Beschwerde des Antragsgegners eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens, mit der er erstmalig Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG erhebt, unzulässig; es ist in diesen Fällen auch die Rechtspflegererinnerung nicht statthaft. Der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird durch die Antragsmöglichkeit nach § 240 FamFG hinreichend Rechnung getragen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 02.05.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 30.03.2017 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Beschwerdewert: 7.572,- EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, vertreten durch den ... als Beistand, hat am 15.12.2016 (korrigiert am 27.12.2016) beim Amtsgericht - Familiengericht - Gelnhausen beantragt, im vereinfachten Verfahren Unterhaltsansprüche des Antragstellers ab dem 1.5.2016 im Umfang von EUR 3.204,00 bis Januar 2017 und von 100% des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzüglich des halben Kindergeldes für ein erstes Kind ab Februar 2017 festzusetzen. Daraufhin hat das Amtsgericht den mit dem Hinweis auf die zeitlich befristeten Einwendungsmöglichkeiten verbundenen Festsetzungsantrag nebst Einwendungsvordruck an den Antragsgegner übermittelt, der diesem am 02.02.2017 zugegangen ist. Nachdem der Antragsgegner binnen der Monatsfrist (und auch im Folgenden) keine Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erhoben hat, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.03.2017 den beantragten Unterhalt festgesetzt. Gegen diesen ihm am 04.04.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 02.05.2017, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass er nicht leistungsfähig sei.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen.

Da das Verfahren vor dem 31.12.2016 eingeleitet worden ist, finden die §§ 249 ff. FamFG in der vormaligen Fassung (vor der Veränderung durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vom 20.11.2015 (BGBl. 2015 I, 2018 II) Anwendung, § 493 II FamFG.

Die von dem Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen können nicht in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

Nach § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, kann dies nach der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung von § 256 S. 2 FamFG keine Grundlage für eine Beschwerdeentscheidung sein, soweit diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit, welche als Einwendung unter § 252 Abs. 4 FamFG fällt, erstmals mit der Beschwerde geltend machte.

Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund der Antragsgegner seine Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen hat, soweit er dazu objektiv die Gelegenheit hatte. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag des Antragstellers ist dem Antragsgegner zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 S. 2 FamFG zu erteilenden Hinweisen einschließlich der nach § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG zu setzenden Monatsfrist am 02.02.2017 zugestellt worden. Warum er innerhalb der Stellungnahmefrist keine Einwendung formulierte, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 256 FamFG nicht von Relevanz, da das Beschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob die vom Pflichtigen erhobenen Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG vom Rechtspfleger zutreffend behandelt wurden (Keidel/Giers, § 256 FamFG Rn. 9). Da es sich bei der Frist des § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG um keine Frist i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 233 ZPO handelt, ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht möglich (OLG Bremen FamRZ 2013, 560; Keidel/Giers, § 256 FamFG Rn. 9).

Damit ist die Beschwerde nach § 256 S. 2 FamFG unzulässig. Die in der Vergangenheit gelegentlich vertretene Auffassung, § 256 FamFG aF regele nur die Präklusion bestimmter Einwendungen, weshalb die Beschwerde im Anwendungsbereich der Norm nicht unzulässig, sondern unbegründet sei (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1512; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 13831), lässt sich nach redaktioneller Neufassung von § 256 FamFG zum 01.01.2017 jedenfalls nicht mehr vertreten (OLG Dresden MDR 2017, 770).

Über die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde hat nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG der Senat selbst zu entscheiden, insbesondere ist nach der zutreffenden, wohl überwiegenden Meinung eine Rechtspflegererinnerung na...

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