Leitsatz (amtlich)

§ 256 FamFG betrifft allein die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug, nicht die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Vorschrift bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann, indem sie benennt, mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist.

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 08.10.2014; Aktenzeichen 24 FH 8/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Nauen vom 8.10.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.616 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren.

I. Der minderjährige Antragsteller, der bei seiner Mutter lebt, hat gegen den Antragsgegner, seinen Vater, im vereinfachten Verfahren die Festsetzung des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des an die Mutter gezahlten Kindergeldes ab dem 1.3.2014 beantragt (Bl. 3).

Auf den ihm zugestellten Antrag (Bl. 19) hat der Antragsgegner nichts erwidert.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG - Rechtspflegerin - den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt (Bl. 20).

Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsgegner ein, das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig, der Zeitpunkt des Beginns, der Zeitraum und die Höhe des Unterhalts seien nicht richtig festgesetzt, und die Kosten seien ihm zu Unrecht auferlegt worden. Er sei nicht leistungsfähig, wie der Jahresbescheinigung über sein Einkommen zu entnehmen sei. Wegen einer chronischen Herz-Kreislauf-Erkrankung könne er nicht mehr arbeiten als in der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit. Zudem habe er einem weiteren Kind Unterhalt zu leisten.

Der Antragsgegner beantragt, den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 8.10.2014 aufzuheben und den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme nicht abgegeben.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Auch das Beschwerdeverfahren nach einer Festsetzung im vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich ein rein schriftliches Verfahren. Der Voraussetzungen des § 68 III 2 FamFG bedarf es nicht, und § 117 FamFG gilt nicht (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, UnterhR, 8. Aufl. 2011, § 10 Rz. 680 f.).

II. Die Beschwerde ist zulässig.

Soweit sich der Antragsgegner mit dem Einwand der Leistungsunfähigkeit gegen die Festsetzung von Unterhalt wendet, wiederholt der Senat seine Auffassung, § 256 FamFG regele die Präklusion der dort genannten Einwendungen, nicht die Statthaftigkeit der auf diese Einwendungen gestützten Beschwerde (Senat, Beschl. v. 31.7.2014 - 13 WF 136/14 -, BeckRS 2014, 17902).

Der Senat ist von seiner zuvor vertretenen und sowohl vom BGH als auch von anderen OLG geteilten Auffassung abgerückt, eine Beschwerde sei gem. § 256 FamFG unzulässig, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige - wie hier - solche Einwendungen erhebe, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei (BGH NJW 2008, 2708, Abs. 15; Bbg. OLG, 5. FamS, FamRZ 2014, 681; OLG Bremen FamRZ 2013, 560; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.5.2013 - 3 WF 132/13 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1414; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 465; MK-FamFG-Macco, 2. Aufl. 2013, § 256 Rz. 15).

§ 256 FamFG betrifft nach seinem Wortlaut allein die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug, nicht hingegen die Zulässigkeit der Beschwerde, deren Voraussetzungen in den §§ 58 ff. FamFG geregelt sind. Die Vorschrift bestimmt, was allein Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann, indem sie bennent, mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist (Maurer, Anm. zu OLG Naumburg FamRZ 2014, 1053).

Dieses Verständnis des Wortlauts wird durch die unbestrittene Auslegung der vergleichbaren Regelung im Berufungsverfahren bestätigt. Die Frage, ob bestimmte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren "zuzulassen" sind (§ 531 II 1 ZPO), steht nicht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Berufung. Wird das Rechtsmittel durch Vorbringen begründet, mit dem der Berufungskläger präkludiert ist, ist das Rechtsmittel unbegründet, nicht unzulässig (vgl. Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2012, § 531 Rz. 33; Musielak-Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 531 Rz. 12).

Auch im näheren Normenumfeld des § 256 FamFG wird zwischen der Zulässigkeit einzelner Einwendungen im Sinne ihrer Beachtlichkeit einerseits und der Zulässigkeit der Verfahrenserklärung andererseits trennscharf unterschieden. § 239 I 2 FamFG lässt die Zulässigkeit des Antrages vom Vortrag bestimmter Tatsachen abhängen. § 238 II FamFG regelt hingegen, der Antrag könne nur auf bestimmte Gründe gestützt werden. § 256 FamFG spricht nicht - wie § 239 I 2 FamFG - von der Zulässigkeit der Beschwerde...

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