Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vereinfachten Festsetzungsverfahren bei Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Unterhaltspflichtige im vereinfachten Verfahren nicht bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG vorgetragen, kommt eine Wiedereinsetzung in die Monatsfrist nach § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG nicht in Betracht.

2. Im Falle einer nach § 256 FamFG unzulässigen Beschwerde ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nur statthaft, wenn sich die Unzulässigkeit des an sich statthaften Rechtsmittels i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG daraus ergibt, dass dieses Rechtsmittel aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher, von der betroffenen Partei nicht beeinflussbarer Beschränkungen nicht gegeben ist.

 

Normenkette

FamFG § 251 Abs. 1, § 252 Abs. 2-3, § 256; RPflG § 11 Abs. 2; ZPO §§ 233 ff.

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 22.02.2012; Aktenzeichen 64 FH 1/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 22.2.2012 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.995 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, hat am 30.12.2011 beim AG - Familiengericht - Bremen beantragt, im vereinfachten Verfahren die von ihr an das Kind des Antragsgegners, [...], erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. 399 EUR nebst Verzugszinsen für die Zeit vom 1.10.2011 bis 31.12.2011 sowie den für die Zeit ab dem 1.1.2012 zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind festzusetzen. Daraufhin hat das AG den mit dem Hinweis auf die zeitlich befristeten Einwendungsmöglichkeiten verbundenen Festsetzungsantrag nebst Einwendungsvordruck an den Antragsgegner geschickt, der diesem am 17.1.2012 zugegangen ist.

Nachdem der Antragsgegner binnen der Monatsfrist keine Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erhoben hat, hat das AG durch Beschluss vom 22.2.2012 den beantragten Unterhalt festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 24.2.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 7.3.2012 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass er nicht angehört worden sei. Er habe wegen eines sechswöchigen Aufenthalts in seiner Heimat Vietnam vom 17.1.2012 bis 29.2.2012 nicht zu dem Antrag Stellung nehmen können. Außerdem sei er nicht leistungsfähig und übernehme teilweise die Betreuung der Tochter [...].

Das AG hat dieses Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 17.1.2012 begonnenen einmonatigen Stellungnahmefrist gewertet und mit Beschluss vom 5.6.2012 diesen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist an den Antragsgegner am 6.6.2012 formlos abgesandt worden.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen (§§ 256 FamFG, 58 ff. FamFG).

Die von dem Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen können nicht in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

1. Nach § 256 FamFG kann mit der Beschwerde neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig (BGH, FamRZ 2008, 1433; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rz. 3; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 49; OLG Bremen, Beschl. v. 8.9.2011 - 4 UF 124/11). So liegt der Fall hier.

Der Antragsgegner macht geltend, dass er nur über beschränkte finanzielle Mittel verfüge und daher den Unterhalt in der festgesetzten Höhe nicht zahlen könne.

Bei dem Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit handelt es sich nicht um eine Einwendung nach § 252 Abs. 1 FamFG, sondern um eine Einwendung nach § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Da der Antragsgegner aber seine Beschwerde nicht auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG stützen kann, weil er diese nicht schon in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat (§ 256 Satz 2 FamFG), ist er mit seinem Einwand, leistungsunfähig zu sein, ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund der Antragsgegner seine Einwendungen erstinstanzlich nicht vorgetragen hat, solange er hierfür objektiv die Gelegenheit hatte. Daher kann der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz auch nicht mit seinem Vorbringen Erfolg haben, ihm sei vor Beschlusserlass keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag vom 30.12.2011 gewährt wo...

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