Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Versäumung der Monatsfrist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

2. Jedenfalls nach dem zum 1.1.2017 geltenden neuem Verfahrensrecht ist die Beschwerde des Antragsgegners eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens, mit der er erstmalig Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG erhebt, unzulässig (§ 256 S. 2 FamFG). Es ist in diesen Fällen auch die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG nicht statthaft, sondern die Beschwerde ist vom Beschwerdegericht selbst zu verwerfen.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.05.2017; Aktenzeichen 409 FH 9/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Beschwerdewert: 1.824,- EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, vertreten durch die Stadt1, Magistrat, Jugend- und Sozialamt als Unterhaltsvorschussstelle, hat am 31.3.2017 beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main beantragt, im vereinfachten Verfahren wegen von ihr an das Kind des Antragsgegners, B, geb. am ...2013, erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1.5.2017 100% des Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind festzusetzen. Daraufhin hat das Amtsgericht den mit dem Hinweis auf die zeitlich befristeten Einwendungsmöglichkeiten verbundenen Festsetzungsantrag nebst Einwendungsvordruck an den Antragsgegner übermittelt, der diesem am 15.04.2017 zugegangen ist. Nachdem der Antragsgegner binnen der Monatsfrist keine Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erhoben hat, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.5.2017 den beantragten Unterhalt festgesetzt. Gegen diesen ihm am 23.5.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 31.5.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 6.6.2017, Beschwerde eingelegt und diese u. a. damit begründet, dass er in der Zeit vom 5.4.2017 bis 11.5.2017 im Ausland gewesen sei. Außerdem verweist er darauf, dass wegen seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Unterhaltsforderungen gegenüber ihm bestünden.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen.

Da das Verfahren nach dem 31.12.2016 eingeleitet worden ist, finden §§ 249 ff. FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vom 20.11.2015 (BGBl 2015 I, 2018) Anwendung.

Die von dem Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen können nicht in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

Nach § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, ist die Beschwerde nach der zum 1.1.2017 geänderten Fassung von § 252 S. 2 FamFG unzulässig, soweit diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit, welche als Einwendung unter § 252 Abs. 4 FamFG fällt, erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht hat.

Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund der Antragsgegner seine Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen hat, soweit er dazu objektiv die Gelegenheit hatte. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag des Antragstellers ist dem Beschwerdeführer zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 S. 2 FamFG zu erteilenden Hinweisen einschließlich der nach § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG zu setzenden Monatsfrist am 15.4.2017 zugestellt worden. Dass er wegen eines Auslandsaufenthalts in der Zeit vom 14.4.2017 bis 11.5.2015 zumindest zeitweise hiervon innerhalb der Stellungnahmefrist keine Kenntnis nehmen konnte, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 256 FamFG nicht von Relevanz, da das Beschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob die vom Pflichtigen erhobenen Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG vom Rechtspfleger zutreffend behandelt wurden (Keidel/Giers § 256 FamFG Rn. 9). Da es sich bei der Frist des § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG um keine Frist i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 233 ZPO handelt, ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht möglich (OLG Bremen FamRZ 2013, 560; Keidel/Giers § 256 FamFG Rn. 9). Im Übrigen bestand im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer durchaus noch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag, da er bereits am 11.5.2017 aus Stadt2 zurückgekehrt war und die Frist noch bis zum 15.5.2017 lief. Auch wäre es möglich gewesen, im Hinblick auf se...

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