Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang der Annahmeerklärung des Leasinggebers als Voraussetzung für wirksamen Leasingvertrag

 

Normenkette

BGB §§ 126, 151, 535; VerbrKrG § 4 Abs. 1 (i.d.F. vom 27.4.1993)

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 348/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.8.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Leasing-Vertrag aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung oder aufgrund finanzieller Überforderung der Beklagten (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht wirksam zustande gekommen ist; denn diese Rechtsfolge ergibt sich hier bereits daraus, dass der Leasing-Vertrag nicht das Formerfordernis der §§ 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG, 126 Abs. 2 S. 1 BGB erfüllt. Der Senat braucht deshalb auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Klägerin ggü. der Beklagten rechtswirksam die Kündigung des Leasing-Vertrages gem. § 12 Abs. 1 VerbrKrG erklärt hat.

Die Beklagte ist aufgrund des Leasing-Vertrages vom 24.6./7.7.1993 nicht zu Zahlungen an die Klägerin verpflichtet, weil ihre Erklärung unwirksam ist.

1. In zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung ist anerkannt (BGH v. 5.6.1996 – VII ZR 151/95, MDR 1996, 890 = NJW 1996, 2156; v. 10.7.1996 – VII ZR 213/95 = MDR 1996, 1106 = NJW 1996, 2865; v. 25.2.1997 – XI ZR 49/96, GmbHR 1997, 444 = NJW 1997, 1443; v. 30.7.1997 – VII ZR 244/96, MDR 1997, 1006 = NJW 1997, 3169; v. 11.3.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637; v. 28.6.2000 – VIII ZR 240/99, NJW 2000, 3133), dass

– ein Leasing-Vertrag als Kredit-Vertrag i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG anzusehen ist,

– das Verbraucherkreditgesetz entsprechend auf den Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob der „Hauptschuldner” Verbraucher ist oder nicht.

Danach war das Verbraucherkreditgesetz jedenfalls analog auf den Vertrag mit der Beklagten, die keiner selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit nachging, anwendbar (vgl. BGH v. 28.6.2000 – VIII ZR 240/99, NJW 2000, 3133 [3135]).

Die Beklagte war auch nicht Bürge, sondern ausweislich der Vertragsurkunde „Leasingnehmer 2”, also Vertragspartnerin des Leasing-Vertrages.

2. a) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG bedarf ein Verbraucherkreditvertrag der Schriftform. Dies bedeutet, dass entweder eine die vertraglichen Abreden enthaltende Urkunde von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB) oder bei gleichlautenden Urkunden das jeweils für die andere Seite bestimmte Exemplar von einer Vertragspartei zu unterzeichnen war (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB); die Unterschriften müssen dabei den gesamten Vertragstext abdecken (vgl. BGH v. 30.7.1997 – VIII ZR 244/96, MDR 1997, 1006 = NJW 1997, 3169). Davon abweichend lässt § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung vom 27.4.1993 eine getrennte schriftliche Erklärung von Angebot und Annahme zu.

b) Diesen Anforderungen wurde die unterzeichnete Urkunde zwar insoweit gerecht, als beide Parteien den vollständigen Vertragstext unterzeichnet haben.

c) Darüber hinaus ist es zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses des § 126 Abs. 2 BGB aber notwendig, dass die formgerecht errichtete Urkunde der anderen Vertragspartei zugeht; es reicht nicht aus, dass die antragstellende Vertragspartei die Urkunde unterzeichnet, diese der Gegenseite übersendet, welche sie ihrerseits unterzeichnet, ohne wiederum ihre Erklärung formgerecht dem Antragenden zugehen zu lassen (BGH NJW 1962, 1388 [1389]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997 – 24 U 219/96; OLG Düsseldorf v. 4.5.1999 – 24 U 44/98, OLGReport Düsseldorf 2000, 91 [92]; Schölermann/Schmidt-Burgk, DB 1991, 1968 [1969]; Böhner, NJW 1992, 3135 [3137]; Ulmer, § 4 VerbrKrG Rz. 22). Unzureichend ist dabei der Zugang einer Fotokopie der unterschriebenen Urkunde oder eines Auszuges aus dem Vertrag. Erforderlich ist vielmehr der Zugang der mit der Originalunterschrift versehenen Urkunde (neben dem oben Genannten vgl. auch BGH v. 30.6.1997 – VIII ZR 244/96, MDR 1997, 1006 = NJW 1997, 3169 unter II.2. b) bb)). Wie aus den unterschiedlichen Daten hervorgeht, ist die Urkunde nicht in Gegenwart sämtlicher Vertragspartner gleichzeitig unterzeichnet worden: Die bloße Unterzeichnung der Urkunde am 24.6.1993 durch die Beklagte reichte danach nicht aus.

d) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 27.4.1993 hat zwar insoweit eine Erleichterung gebracht, als Angebot und Annahme jeweils getrennt schriftlich erklärt werden können; auch bedarf die Annahmeerklärung gem. § 4 Abs. 1 S. 3 VerbrKrG in der genannten Fassung unter den dort genannten Umständen nicht mehr der Unterzeichnung; an der Zugangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung (§ 130 ...

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