Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 3 O 163/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Rostock vom 17.9.2004 - Az.: 3 O 163/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.533 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der F.L. GmbH, nimmt den Beklagten auf Ausgleichszahlung nach vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) unterzeichnete am 7.6.2001 als Leasingnehmer einen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestellten Formularleasingantrag bezüglich eines gebrauchten Kraftfahrzeugs Marke Fiat Ducato. In diesem Antrag heißt es u.a., dass der Leasinggegenstand für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und dass der Beklagte seit April 2001 selbständig (Transporte) tätig ist. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Leasinggeberin) unterzeichnete den Leasingantrag am 25.7.2001.

Die Autohaus C. GmbH übergab das Leasingfahrzeug am 7.6.2001 dem Zeugen K., dem der Beklagte mit Zustimmung der Leasinggeberin eine Benutzungsgenehmigung erteilt hatte.

Der Beklagte zu 1) entrichtete die ab Juli 2001 per Lastschrift von seinem Konto einzuziehenden monatlichen Leasingraten nicht. Die Leasinggeberin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 12.10.2001 den Vertrag und nahm das Leasingfahrzeug zurück. Ihren Zahlungsanspruch beziffert sie mit 16.533 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das LG Rostock wies mit Urt. v. 17.9.2004 die Klage mit der Begründung ab, der Leasingvertrag sei nichtig, weil er nicht die gem. § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKG erforderliche Schriftform wahre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie wie folgt begründet: Das LG übersehe, dass es einer schriftlichen Gegenzeichnung des Vertrages nicht mehr bedurft habe. Das von der Leasinggeberin gegengezeichnete Exemplar, das - so das LG - als neues Angebot zu werten sei, sei dem Beklagten frühestens am 26.7.2001 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht mehr Existenzgründer gewesen; er habe daher dieses Angebot durch konkludentes Handeln annehmen können. Dies sei geschehen, denn der Beklagte habe das Fahrzeug nicht zurückgegeben, sondern weitergenutzt. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass das Verbraucherkreditgesetz auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, da ein Unternehmerhandeln bereits dann vorliege, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen werde.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Rostock vom 17.9.2004 abzuändern und dem Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.533 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auch am 26.7.2001 habe eine Annahme des Vertragsangebotes durch schlüssiges Handeln nicht erfolgen können. Er, der Beklagte, habe zwar Anfang Juli 2001 seinen ersten Auftrag erhalten; durchgeführt habe er ihn aber nicht. Auch stelle die Nichtrückgabe des Fahrzeuges keine Annahme des (neuen) Angebotes dar, denn er habe einen Vertragsabschluss mit der Leasinggeberin nicht gewollt. Ein konkludenter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung sei gem. der Leasingbedingungen ausgeschlossen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da der mit dem Beklagten geschlossene Leasingvertrag wegen Verfehlung der nach § 4 Abs. 1 VerbrKG erforderlichen Schriftform gem. § 125 BGB nichtig ist.

1. Auf den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages sind die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB, § 1 Abs. 1 und 2 VerbrKrG)

Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, geht das LG davon aus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seines Vertragsangebotes am 7.6.2001 Existenzgründer i.S.v. § 1 Abs. 1 VerbrKG war. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen diese Bewertung nicht.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 24.2.2005 (BGH v. 24.2.2005 - III ZB 36/04, BGHReport 2005, 817 = MDR 2005, 796 = GesR 2005, 213 = NJW 2005, 1273) darauf verweist, dass bereits dann Unternehmerhandeln i.S.v. § 14 BGB und nicht Verbraucherhandeln i.S.v. § 13 BGB vorliege, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen wird, scheitert hieran die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes nicht. Der Begriff des Verbrauchers is...

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