Entscheidungsstichwort (Thema)

Form des Mietvertrages. Grundstückserwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird dem Mieter ein vom Vermieter unterschriebener langfristiger Mietvertrag übersandt, so kommt der Vertrag nicht schon dadurch zustande, daß der Mieter in Abwesenheit des Vermieters diese Urkunde unterzeichnet und hiervon mündlich dem Vermieter Mitteilung macht.

2. Der Mieter kann einem Erwerber des Grundstücks jedenfalls dann nicht entgegenhalten, sein früherer Vermieter habe den Abschluß eines langfristigen Vertrages gegen Treu und Glauben verhindert, wenn der Erwerber beim Erwerb des Grundstücks von den entsprechenden Vorgängen keine Kenntnis gehabt hat.

 

Orientierungssatz

Zu den Folgen der Nichtbeachtung der Schriftform: nicht schlechthin nichtig; es sei auf Sinn und Zweck der Formvorschrift Bedacht zu nehmen. Zum Einwand der exceptio doli gegen die Berufung auf die Formvorschrift.

 

Normenkette

BGB §§ 566, 126, 130, 145, 151, 571, 242

 

Fundstellen

Haufe-Index 538019

NJW 1962, 1388

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