Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 257/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.06.2016 gegen 8:40 Uhr im Bereich der Kreuzung A-Straße / B-Straße in Stadt 1 ereignete und bei dem der Fahrer des von der Beklagten zu 1. gehaltenen und bei der Beklagten zu 2. versicherten Pkws auf das Heck des klägerischen Taxis der Marke ..... auffuhr.

Das Taxi der Klägerin hatte bereits zuvor am 17.02.2015 einen Heckschaden erlitten. Für diesen hatte der Sachverständige D am 19.02.2015 ein Schadensgutachten erstellt, welches die Nettoreparaturkosten auf 6.916,08 EUR sowie eine verbleibende Wertminderung auf 950,00 EUR schätzte. Bzgl. des streitgegenständlichen Schadens führte der wiederum beauftragte Sachverständige D in seinem Gutachten vom 09.06.2016 aus:

"Das Fahrzeug erlitt im Februar 2015 einen Heckschaden. Stoßfänger und Heckklappe wurden fachmännisch repariert. Eine kleine Delle im Abschlussquerträger sowie die Spaltmaßveränderungen zwischen Seitenwand und Türen wurden nicht repariert. Der Stoßfängerträger wurde nicht ausgetauscht. Entsprechende Abzüge für Wertverbesserung am Träger und Abschlussquerträger wurden vorgenommen."

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin hat behauptet, unter Zugrundelegung des zutreffenden Gutachtens seien bei ihr geschätzte Reparaturkosten in Höhe von 4.817,76 EUR, Kosten für das Gutachten in Höhe von 673,11 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR angefallen. Sie habe - wie auch die Reparaturrechnung für den Vorschaden vom 05.03.2015 (Anlage K 7) zeige - diesen im Umfang wie im aktuellen Gutachten des Sachverständigen D ausgewiesen reparieren lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.515,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die nunmehr geltend gemachten Schäden seien im Hinblick auf den Vorschaden in vollem Umfang nicht ersatzfähig.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von E über die fachgerechte Reparatur der Vorschäden am Klägerfahrzeug. Dann hat es die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten abgewiesen und ihr im Hinblick auf die Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale stattgegeben. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die von ihr geltend gemachten Schäden unfallbedingt und von den Vorschäden abzugrenzen seien. Das Gutachten des Sachverständigenbüros E & F habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass lediglich der Heckstoßfänger nach dem Vorunfall aus dem Jahre 2015 repariert worden sei. Die Kosten hierfür seien aber nicht zu schätzen, weil insoweit weder durch die pauschale Reparaturrechnung vom Vorschaden noch durch sonstigen Vortrag der Klägerin ein Teilschaden berechenbar sei. Hingegen seien die Kosten für das Sachverständigengutachten D ersatzfähig, weil sich aus dem Gutachten ergebe, dass dem Schadenssachverständigen der Vorunfall bekannt gewesen sei. Zudem stehe der Klägerin eine Kostenpauschale zu.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und verfolgen ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Auch wenn die Klägerin den Schadenssachverständigen D über den Vorschaden aufgeklärt haben sollte, so habe sie ihn jedenfalls nicht darüber informiert, dass dieser Schaden nicht fach- und sachgerecht behoben worden sei. Dies zeige auch die Reparaturrechnung für den Vorunfall. Diese sei so rudimentär, dass von einer ordnungsgemäßen Schadensbehebung nicht auszugehen sei. Zudem wären die Sachverständigenkosten bereits mangels eines ersatzfähigen Schadens nicht ersatzfähig. Gleiches gelte für die Auslagenpauschale.

II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Klägerin steht entsprechend der Ausführungen des Landgerichts ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 673,11 EUR, auf Ersatz der Kostenpauschale nebst Zinsen sowie ein Anspruch auf Freistellung von den entsprechenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. VVG.

1. Im Hinblick auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten ist der Klägerin keine fehlende Aufklärung des von ihr beauftragten Schadenssachverständigen D über den sich mit dem streitgegenständlichen Schaden überlagernden Vorschaden vorzuwerfen, die an der Erforderlichkeit der durch die Beauftragung verursachten Kosten im Sinne des § 249 BGB Zweifel begründen oder wegen einer Obliegen...

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