Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 226/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Nachdem der Kläger erstinstanzlich einen Reparaturschaden in Höhe von insgesamt 11.282,45 EUR (9.774,02 EUR, 1.129,43 EUR Sachverständigenkosten brutto, 354,00 EUR Nutzungsausfall und 25,00 EUR Kostenpauschale) geltend gemacht und das Landgericht ihm einen unfallbedingten Schadensersatz i.H.v. 5.363,51 EUR (5. 043,51 EUR Nettoreparaturkosten, 295,00 EUR Nutzungsausfall und 25,00 EUR Auslagenpauschale) nebst Zinsen zugesprochen hat, verlangt der Kläger mit seiner Berufung noch den Ersatz der Netto-Sachverständigenkosten i.H.v. 949,10 EUR nebst Zinsen. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Schäden, die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 14.12.2012 in A. durch einen unsorgfältigen Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1. an der rechten vorderen Seite des klägerischen Fahrzeugs entstanden sind, steht dem Grunde nach fest.

Der Kläger reichte zum Nachweis des unfallbedingten Sachschadens an seinem Mercedes ..., erstmalige Zulassung am 28.03.2002, das am 19.12.2012 erstellte Gutachten des Kfz-Sachverständigen B. ein, welches Netto-Reparaturkosten i.H.v. 9.774,02 EUR, einen steuerneutralen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 13.250,00 EUR sowie einen Restwert i.H.v. 3.666,00 EUR zugrunde legt. Das Gutachten enthält zu Vorschäden folgende Feststellungen: "Keine Vorschäden feststellbar bzw. erkennbar". Bezüglich nicht reparierter Vorschäden heißt es: "Bei der Fahrzeugbesichtigung wurden keine nicht reparierten Vorschäden erkannt (Bl. 12 d.A.)".

Das Fahrzeug hatte vier Vorschadensereignisse: Am 21.04.2009 wurde die linke hintere Fahrzeugecke beschädigt, am 19.08.2010 die Felgen, am 07.09.2010 erlitt das Fahrzeug einen Frontschäden durch einen vom Kläger verursachten Auffahrunfall und am 08.04.2010 entstanden Schäden an der linken Frontseite.

Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage eines zur Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. C. vom 19.11.2015 sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 16.06.2016 teilweise stattgegeben. Es berechnete den unfallbedingten Sachschadens auf 5.043,51 EUR netto. Dem Sachverständigen C. zufolge seien die Gitter am Stoßfänger vorne nicht unfallbedingt beschädigt, die vordere rechte Felge sei stark vorschadensbelastet und insofern ohnehin erneuerungsbedürftig gewesen. Eine "Unfalltauschlenkung", die lediglich Kosten i.H.v. 1.438,98 EUR netto verursacht hätte, sei hinreichend, während in der Kalkulation des Sachverständigen B. das Ersatzteil mit 1.686,74 EUR netto ausgewiesen sei. Zudem seien die Federbeine nicht erneuerungsbedürftig, weil diese so mit der Karosserie verbunden seien, dass selbst bei Verformungen der Querlenker keine Biegemomente aufgenommen würden (vgl. Bl. 12 d. Gutachtens.). Die Lohnkosten seien für Karosserie-Mechanikerarbeiten mit 96,00 EUR pro Stunde und für Lackierertätigkeiten mit 104,25 EUR pro Stunde anzusetzen. Damit lägen sie unterhalb der vom Schadensachverständigen B. angenommenen Beträge (vgl. Bl. 12 des Ergänzungsgutachtens).

In der Urteilsbegründung führt das Landgericht weiter aus, dass ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten i.H.v. 949,10 EUR netto nicht bestehe. Einem Anspruch stehe entgegen, dass der Geschädigte selbst die Unbrauchbarkeit des Gutachtens herbeigeführt habe, indem er den Sachverständigen nicht über Vorschäden seines Fahrzeugs informiert habe. Denn der Kläger habe dem Sachverständigen nicht sämtliche für ihn offensichtlich bedeutsamen und bekannten Informationen zu den Vorschadensereignissen mitgeteilt. Dies habe zu erheblichen Abweichungen bei der Schadensberechnung im Vergleich zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen geführt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die sich allein gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Erstattung von Gutachterkosten richtet. Der Kläger macht geltend, dass die Vorschadensfälle sämtlich nicht den nunmehr schadensrelevanten Bereich beträfen. Zudem seien bei der Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen Vorschäden kein Thema gewesen. Der geringer geschätzte Reparaturkostenbetrag durch den Sachverständigen C. beruhe darauf, dass er etliche Positionen für nicht erforderlich bzw. mit einem geringeren Kostenansatz versehen habe als es der Sachverständige B. getan habe. Dies liege jedoch nicht in seiner, des Klägers, Verantwortung.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, das Gutachten des Schadenssachverständigen B. sei aufgrund der vom Kläger nicht benannten Mängel an den Felgen unbrauchbar, so dass die Kosten hierfür nicht zu erstatten seien. Hilfsweise zur Zurückweisung der Berufung beantragen sie, die Verurteilung zur Zahlung der Sachverständigenkosten nur Zug um Zug ge...

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