Das Wichtigste in Kürze:
1. | § 163d Abs. 1 ermöglicht die Errichtung von Kurzzeit-Dateien für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle oder bei einer Kontrollstelle nach § 111 anfallen. |
2. | Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme ist der Verdacht, dass eine der in § 163d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 genannten Straftaten vorliegt. |
3. | Die Anordnung der Maßnahme erfolgt gem. § 163d Abs. 2 S. 1 grds. durch das Gericht. |
4. | Die Anordnung ergeht gem. § 163d Abs. 3 S. 1 schriftlich. |
5. | Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, muss sie nach § 163d Abs. 4 unverzüglich (§ 121 BGB) beendet werden. |
6. | Ggf. müssen von der Maßnahme Personen benachrichtigt werden (§§ 101 Abs. 1, 4 Nr. 10). |
7. | Die Verwendung der gewonnen Daten ist in § 161 Abs. 2 und § 477 Abs. 2 und 3 geregelt. |
8. | Auch bei der Netzfahndung gelten die allgemeinen Grundsätze zum Rechtsschutz bei/nach heimlichen Ermittlungsmaßnahmen. |
Rdn 3224
Literaturhinweise:
Rogall, Hypothetische Ermittlungsverläufe im Strafprozeß, NStZ 1986, 385
Schnarr, Gehören Vorbereitungshandlungen nach § 30 StGB zum Deliktsbereich von Katalogtaten?, NStZ 1990, 257
Siebrecht, Die polizeiliche Datenverarbeitung im Kompetenzstreit zwischen Polizei- und Prozeßrecht, JZ 1996, 711
ders., Ist der Datenabgleich zur Aufklärung einer Straftat rechtmäßig?, StV 1996, 566
ders., Rasterfahndung, 1997
Wittig, Schleppnetzfahndung, Rasterfahndung und Datenabgleich, JuS 1997, 961
s.a. die Hinw. bei → Rasterfahndung, Teil R Rdn 3925.
Rdn 3225
1. § 163d Abs. 1 ermöglicht die Errichtung von Kurzzeit-Dateien für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle oder bei einer Kontrollstelle nach § 111 anfallen, wenn deren erschöpfende Auswertung an Ort und Stelle nicht möglich ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 163d Rn 1, 4). Dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (dazu BVerfG NJW 1984, 419) wird von der h.M. als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (zur Kritik an der gesetzlichen Regelung s. aber die Nachw. aus der Lit. bei Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., bei Malek/Wohlers, Rn 610 und auch KK-Moldenhauer, § 163d Rn 3 sowie Wittig JuS 1999, 693).
☆ Von § 163d erfasst werden nach Abs. 2 neben den Daten über die Identität von Personen auch die Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können. Die Vorschrift hat damit einen sehr weiten Anwendungsbereich , da sie z.B. auch Typ und Kennzeichen eines benutzten Kfz, Erkenntnisse über Ort und Umstände der Identitätsfeststellung, Erkenntnisse aus Durchsuchungen erfasst (dazu auch LR- Erb , § 163d Rn 27).weiten Anwendungsbereich, da sie z.B. auch Typ und Kennzeichen eines benutzten Kfz, Erkenntnisse über Ort und Umstände der Identitätsfeststellung, Erkenntnisse aus Durchsuchungen erfasst (dazu auch LR-Erb, § 163d Rn 27).
Rdn 3226
2. Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme sind:
▪ | Es muss eine der in § 163d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 genannten Straftaten vorliegen. Das sind
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▪ | Es müssen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen (zum Begriff der "bestimmten Tatsachen" § 112 und → Telefonüberwachung, Voraussetzungen, Teil T Rdn 4389, sowie → Untersuchungshaft des Beschuldigten, Teil U Rdn 4475). | ||||
▪ | Außerdem müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann. Zulässig ist die Maßnahme auch zur Ergreifung eines Teilnehmers (Rogall NStZ 1986, 390). ☆ Für die Erfolgserwartung reichen nach dem Gesetzeswortlaut schon (einfache) Tatsachen aus ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 163d Rn 10; a.A. LR- Erb , § 163d Rn 17). Zwischen den zu speichernden Daten und der verfolgten Tat muss aber eine konkrete Beziehung bestehen ( Malek/Wohlers , Rn 612).Erfolgserwartung reichen nach dem Gesetzeswortlaut schon (einfache) Tatsachen aus (Meyer-Goßner/Schmitt, § 163d Rn 10; a.A. LR-Erb, § 163d Rn 17). Zwischen den zu speichernden Daten und der verfolgten Tat muss aber eine konkrete Beziehung bestehen (Malek/Wohlers, Rn 612). |
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▪ | Schließlich muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein, da § 163d Abs. 1 S. 1 ausdrücklich festlegt, dass "die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen darf". Allein das Vorliegen einer der genannten (schweren) Straftaten reich... |
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