(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
2. |
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. |
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. |
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, |
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder |
3. |
eine andere Person
|
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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