Das Wichtigste in Kürze:

1. In § 397b ist seit dem 13.12.2019 ausdrücklich eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorgesehen.
2. Die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung setzt nach § 397b Abs. 1 S. 1 voraus, dass die Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen.
3. § 397b Abs. 1 S. 1 ist als Kann/Ermessens-Vorschrift ausgestaltet.
4. Das Verfahren der Bestellung/Beiordnung richtet sich nach § 397b Abs. 1 u. 2.
5. Der Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung richtet sich nach §§ 397b Abs. 3, 53a RVG.
 

Rdn 3206

 

Literaturhinweise:

Berger, Gruppenvertretung der Nebenklage Das Beiordnungsermesse nach § 397a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 142 Abs. 1 StPO als gesetzlich vorgesehene Beschränkungsmöglichkeit der Anzahl der Nebenklägervertreter, NStZ 2019, 251

Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG, StRR 2009, 364

ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/Opferanwalt, RVGreport 2016, 82

ders., Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung (§ 397b Abs. 3 StPO

§ 53a RVG), Sonderheft StRR 11/2020, 2

Pues, Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafprozess? StV 2014, 304

Volpert, Der neue § 53a RVG – Der mehreren Nebenklägern als Beistand bestellten gemeinschaftliche Rechtsanwalt, AGS 2020, 209

ders., Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bei Bündelung der Nebenklagevertretung – der neue § 53a RVG, RVGreport 2020, 282

ders., Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe in Strafsachen (§§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 6 RVG), AGS 2020, 365

ders., Prozesskostenhilfe in Strafsachen – Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 293

s.a. die Hinw. bei → Nebenklage, Teil N Rdn 3162, bei → Nebenklage, Beistand, Teil N Rdn 3194, bei → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 4685.

 

Rdn 3207

1. In § 397b ist durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019, (BGBl I, S. 2121) seit dem 13.12.2019 jetzt ausdrücklich eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorgesehen. Hintergrund dieser (Neu)Regelung ist (dazu BT-Drucks 19/14747, S. 38), dass in Strafverfahren mit einer Vielzahl von Nebenklägern, die jeweils durch eigene Rechtsanwälte vertreten sind, die Durchführung der HV schwierig ist. Neben der Bereitstellung ausreichender Räumlichkeiten – Stichwort: ­Loveparade-Verfahren – muss das Gericht gewährleisten, dass die Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten, wie die des Angeklagten und der Nebenkläger, gewahrt werden (vgl. Berger NStZ 2019, 251 f.). Durch eine Vervielfachung der Nebenklagevertretungen kann sich auch die Dauer des Verfahrens erheblich verlängern. Zugleich wird man davon ausgehen können, dass in vielen Fällen bei Nebenklägern gleichgerichtete Interessen bestehen, die insbesondere bei familiären Nähebeziehungen unter den Nebenklägern gegeben sein dürften.

 

Rdn 3208

Deshalb ist in § 397b die Möglichkeit einer Bündelung der Nebenklagevertretung eingeführt worden. Das soll der Verfahrensvereinfachung dienen, "ohne die wirksame Wahrnehmung der Nebenklageinteressen zu beeinträchtigen. Es sollen etwaige Verfahrensverzögerungen vermieden und eine faire Verfahrensführung sichergestellt werden. Die Bündelung der Nebenklagevertretung soll zudem die Chance des Verurteilten auf Resozialisierung verbessern, die durch die Auferlegung der Kosten einer großen Zahl von Nebenklägern gemindert sein könnte." (BT-Drucks 19/14747, S. 38). Die Neuregelung knüpft an die bisherige Rspr. an. Die hatte das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 nicht auch als ein Verbot der Mehrfachvertretung angesehen. Die Einzelheiten, unter denen Voraussetzungen die Bestellung oder Beiordnung eines Vertreters für mehrere Nebenkläger nach früherem Recht zulässig war, waren in der Rspr. zwar umstritten. Einhellig ist sie jedoch davon ausgegangen, dass eine Mehrfachvertretung insbesondere bei mehreren Hinterbliebenen eines getöteten Tatopfers in Betracht kommen kann (s. nur OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153, 154; OLG Köln StV 2014, 277 und 278 m. Anm. Pues StV 2014, 304; OLG Düsseldorf StRR 2015, 264; Berger NStZ 2019, 251 ff.).

 

☆ Nach der (Neu)Regelung in § 397b kann das Gericht nun mehreren Nebenklägern , bei denen gleichgelagerte Interessen vorliegen, denselben Beistand beiordnen. Es kann dabei auch mehrere Gruppen von Nebenklägern bilden, die jeweils gleichgelagerte Interessen verfolgen, und jeder Gruppe jeweils einen gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter beiordnen (wegen der Einzelh. Teil N Rdn  3209  ff.; Berger NStZ 2019, 251).mehreren Nebenklägern, bei denen gleichgelagerte Interessen vorliegen, denselben Beistand beiordnen. Es kann dabei auch mehrere Gruppen von Nebenklägern bilden, die jeweils gleichgelagerte Interessen verfolgen, und jeder Gruppe jeweils einen gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter beiordnen (wegen der Einzelh. Teil N Rdn 3209 ff.; Berger NStZ 2019, 251).

 

Rdn 3209

2. Die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung setzt nach § 397b Abs. 1 S. 1 vora...

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