Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Recht zur Nebenklage ist durch das sog. Opferschutzgesetz einerseits beträchtlich erweitert, andererseits jedoch auch eingeschränkt worden.
2. Der Rechtsanwalt sollte sich sehr sorgfältig überlegen, ob er ein ihm angetragenes Nebenklagemandat überhaupt übernimmt. Er sollte das Institut der Nebenklage nicht missbrauchen.
3. Zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt sind zunächst die in § 395 Abs. 1 und Abs. 2 Genannten.
4. Eine erweiternde Regelung enthält nach den Änderungen durch das 2. OpferRRG § 395 Abs. 3.
5. Der Antrag auf Zulassung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens möglich, es empfiehlt sich die frühzeitige Antragstellung.
6. Sein AER kann der Nebenkläger nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Auf Antrag ist, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ein Dolmetscher zu beizuziehen.
7. Nach § 402 kann die Anschlusserklärung jederzeit widerrufen werden.
8. Ggf. stehen gegen die Zulassung/Nichtzulassung der Nebenklage Rechtsmittel zur Verfügung.
 

Rdn 3162

 

Literaturhinweise:

Barton, Nebenklagevertretung im Strafverfahren – Ein neuartiger, aber kriminologisch vergessener Bereich der rechtsberatenden Praxis, in: Festschrift für Hans Dieter Schwind, 2006, S. 211

ders., Wie wirkt sich das 2. Opferrechtsreformgesetz auf die Nebenklage aus, StRR 2009, 404

ders., Die Reform der Nebenklage: Opferschutz als Herausforderung für das Strafverfahren, JA 2009, 753

ders., Nebenklagevertretung im Strafverfahren Empirische Fakten und Konsequenzen, StraFo 2011, 161

Barton/Krawczyk, Fehler und Versäumnisse im Nebenklageverfahren, StRR 2009, 164

Baumhöfener, Informationsrechte der Nebenklage – Gefährdung des Grundsatzes der Wahrheitsermittlung, StraFo 2012, 2

Berger, Gruppenvertretung der Nebenklage Das Beiordnungsermesse nach § 397a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 142 Abs. 1 StPO als gesetzlich vorgesehene Beschränkungsmöglichkeit der Anzahl der Nebenklägervertreter, NStZ 2019, 251

Beulke, Die Neuregelung der Nebenklage, DAR 1988, 114

Böttcher, Rücksichtnahme auf Opferinteressen bei der Verfahrenseinstellung nach 153a StPO

in: Festschrift für Heinz Stöckel zum 70. Geburtstag, 2010

S. 161

Bott/Kohlhof, Kurz und klarstellend: zur Nebenklagebefugnis von Unternehmen, StraFo 2019, 413

Brocke, KG Berlin: Unzulässigkeit der Nebenklage im Jugendstrafverfahren bei teilweiser Tatbegehung als Jugendlicher und Heranwachsender – Opferschutz kontra Erziehungsgedanke (KG NStZ 2007, 44), NStZ 2007, 8

Bühler, (Keine) Nebenklage gegen Jugendliche im deutschen Jugendstrafrecht, StraFo 2016, 365

Bung, Zweites Opferrechtsreformgesetz: Vom Opferschutz zur Opferermächtigung, StV 2009, 430

Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG, StRR 2009, 364

ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/Opferanwalt, RVGreport 2016, 82

Caspari, Stärkung der Opfergehörrechte im Strafverfahren? DRiZ 2011, 350

Celebi, Kritische Würdigung des Opferrechtsreformgesetzes, ZRP 2009, 1010

Cirullies/Cirullies, Bestellung eines Ergänzungspflegers für Kinder im Strafverfahren gegen die beschuldigten Eltern – Neue Vorgaben des BGH, FamRB 2021, 76

Daimagüler, Nebenklage im Wirtschaftsstrafverfahren, wistra 2017, 180

Dauster, Nebenklage und Beschuldigtenrechte: quo vadis?, in: Festschrift für Ottmar Breidling zum 70. Geburtstag, 2017, S. 43

Deutscher, Neue Regelungen zum Opferschutz und zur Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren, StRR 2013, 324

Eisenberg, Unzulässigkeit der Nebenklage Minderjähriger gegen ihren Willen, GA 1998, 32

ders., Referentenentwurf des BMJ "Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)" 2010, HRRS 2011, 65

Fabricius, Die Stellung des Nebenklägervertreters, NStZ 1994, 257

Ferber, Das Opferrechtsreformgesetz, NJW 2004, 2562

dies., Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren – Das 3. Opferrechtsreformgesetz, NJW 2016, 279

Franze, Die Nebenklage im verbundenen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende/Erwachsene, StV 1996, 289

Gelber/Walter, Probleme des Opferschutzes gegenüber dem inhaftierten Täter, NStZ 2013, 75

Helmken, Ein Recht des Tatopfers auf ein faires Strafverfahren? – Zum Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, StV 2016, 456

­J. Herrmann, Die Entwicklung des Opferschutzes im deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht – Eine unendliche Geschichte, ZIS 2010, 236

Hilger, Über den Begriff des Verletzten im Fünften Buch der StPO, GA 2007, 287

Hinz, Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche Gedanken zum neuen § 80 Abs. 3 JGG, JR 2007, 140

Hohmann, Nebenklage, FA Strafrecht/Forster, Teil 7 Kap. 26

Jahn/Bung, Die Grenzen der Nebenklagebefugnis, StV 2012, 754

Kauder, Verletztenvertretung, Nebenklage, Privatklage, in: MAH § 53

ders., Die Nebenklage aus Verteidigersicht, in: FS 25 Jahre AG Strafrecht, S. 579

Kilchling, Opferschutz und der Strafanspruch des Staates – Ein Widerspruch, NStZ 2002, 57

Lehmann, Zur Zulassung der Nebenklage bei Nötigung zu einer sexuellen Handlung (§ 240 I, II Nr. 1 StGB), NStZ 2002, 353

Lemke-Küch, Das Fragerecht der Nebenklage, StraFo 2018, 369

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