Gesetzestext

 

1Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. 2Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 397b Abs. 1 StPO erlaubt dem Gericht, mehreren Nebenklägern einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen oder beizuordnen, wenn die mehreren Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen (Kann-Vorschrift).[1] Diese durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" zum 13.12.2019 eingeführte ausdrückliche gesetzliche Regelung baut auf der bereits vorhandenen Rechtsprechung zur Beiordnung oder Bestellung eines anwaltlichen Beistands für mehrere Nebenkläger auf.[2] Die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung erstreckt sich bei der Bestellung eines Beistands (§ 397a Abs. 1 StPO) auf das gesamte Verfahren, während sie im Fall der bewilligten Prozesskostenhilfe (§ 397a Abs. 2 StPO) auf den jeweiligen Rechtszug beschränkt ist.

 

Rz. 2

§ 53a ist ebenfalls durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" mit Wirkung vom 13.12.2019 eingefügt worden. Wird für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand bestellt oder beigeordnet, stellt das Gericht gem. § 397b Abs. 3 StPO fest, ob für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben. § 53a knüpft an diese Regelung an und regelt die vergütungsrechtlichen Folgen eines Beschlusses gem. § 397b Abs. 3 StPO.

[1] BT-Drucks 19/14747, S. 39.
[2] Siehe nur OLG Düsseldorf 12.3.2015 – III-1 Ws 40–41/15, StRR 2015, 264; OLG Hamburg 17.12.2012 – 2 Ws 175/12, NStZ-RR 2013, 153, 154; OLG Köln 18.4.2013 – 2 W 207/13, AGS 2013, 306 = StV 2014, 277.

B. Regelungsgehalt

I. Bestellter Rechtsanwalt oder Bewilligung von PKH für Zuziehung eines Rechtsanwalts (S. 1)

1. Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Mehrere Nebenkläger können nach § 397a Abs. 1 StPO Anspruch auf Bestellung eines Beistands oder gem. § 397a Abs. 2 StPO Anspruch auf Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts haben. Beide Fälle erfasst § 397b StPO.

2. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45)

a) Bestellung oder Beiordnung gem. § 397a Abs. 1, 2 StPO

 

Rz. 4

Den gem. § 397a Abs. 1 StPO bestellten Rechtsanwälten steht gem. § 45 Abs. 3 aufgrund der gerichtlichen Bestellung ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Das gilt auch für die Rechtsanwälte, die von Nebenklägern gem. § 397a Abs. 2 StPO bei bewilligter PKH hinzugezogen werden. Die Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO steht vergütungsrechtlich einer Beiordnung gleich.[3]

 

Rz. 5

Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erfasst gem. § 48 Abs. 6 auch Tätigkeiten, die er vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung (Zuziehung im Wege der PKH) erbracht hat.[4]

[3] Burhoff/Volpert, Teil A Rn 2343 ff.
[4] Siehe dazu ausf. Burhoff/Volpert, Teil A Rn 2234 ff.

b) Gemeinschaftlicher Beistand für mehrere Nebenkläger (§ 397b Abs. 1 StPO)

 

Rz. 6

Wird gem. § 397b Abs. 1 StPO für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand beigeordnet oder bestellt, steht der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3) nur diesem gemeinschaftlichen Beistand zu. Auch dieser Rechtsanwalt erhält wegen § 48 Abs. 6 aus der Staatskasse auch eine Vergütung für Tätigkeiten, die er vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung (Zuziehung im Wege der PKH) erbracht hat.[5]

[5] Burhoff/Volpert, Teil A Rn 2234 ff.

c) Anspruch des nicht zum gemeinschaftlichen Beistand für mehrere Nebenkläger bestellten Rechtsanwalts (§ 397b Abs. 2 StPO)

 

Rz. 7

Die nicht bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälte der Nebenkläger haben mangels Bestellung oder Beiordnung keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus § 45 Abs. 3, auch wenn sie im Vertrauen auf eine spätere Bestellung oder Beiordnung bereits tätig geworden sind. Um den Nebenkläger, dessen Rechtsanwalt nicht bestellt oder beigeordnet worden ist, durch die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung kostenrechtlich nicht schlechter zu stellen, soll das Gericht deshalb nach § 397b Abs. 3 StPO feststellen, ob bei dem nicht bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Bestellung oder Beiordnung vorgelegen hätten.[6]

 

Rz. 8

Ergeht die Feststellung gem. § 397b Abs. 3 StPO, stellt § 53a S. 1 den aufgrund der Bündelung mehrerer Nebenklagevertretungen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt vergütungsrechtlich einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Dadurch erwirbt der nicht als Beistand bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, der dem Vergütungsanspruch entspricht, den er gem. § 45 Abs. 3 im Fall seiner Bestellung oder Beiordnung gehabt hätte.

 

Rz. 9

§ 53a S. 1 ordnet für den Fall einer Feststellung gem. § 397b Abs. 3 StPO an, dass der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem...

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