Das Wichtigste in Kürze:

1. In der Gesetzgebung der letzten Jahre ist deutlich die Tendenz zu erkennen, den Opferschutz zu stärken und auszubauen.
2. Der Begriff des Verletzten ist inzwischen durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a." v. 25.6.2021 in der StPO definiert.
3. Ist der Verletzte einer Straftat zwar nicht nebenklageberechtigt, kann er sich nach § 406f Abs. 1 aber dennoch des Beistandes eines Rechtsanwalts bedienen und durch diesen vertreten lassen, und zwar auch schon im EV.
4. Ist der Verletzte nach dem Katalog des § 395 nebenklageberechtigt, hat der Beistand nach § 406h über die Rechte des (allgemeinen) Verletztenbeistandes hinaus (zusätzliche) Rechte. Es kommt dann nach § 406h Abs. 3 i.V.m. § 397a auch die Beiordnung eines Verletztenbeistandes/Opferanwalts in Betracht.
 

Rdn 4686

 

Literaturhinweise:

Barton, Wie wirkt sich das 2. Opferrechtsreformgesetz auf die Nebenklage aus, StRR 2009, 404

Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG, StRR 2009, 364

ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/Opferanwalt, RVGreport 2016, 82

Caesar, Noch stärkerer Schutz für Zeugen und andere nicht beschuldigte Personen im Strafprozeß?, NJW 1998, 2313

Deutscher, Neue Regelungen zum Opferschutz und zur Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren, StRR 2013, 324

Eisenberg, Referentenentwurf des BMJ "Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)" 2010, HRRS 2011, 65

Ferber, Das Opferrechtsreformgesetz, NJW 2004, 2562

Fromm, Anwaltliche Vertretung des Verletzten im Strafverfahren – Über die Abrechnungsweise des Opferanwalts, JurBüro 2014, 619

Hölscher/Trück/Hering, Opferberichterstattung im Strafverfahren, NStZ 2008, 673

Kauder, Verletztenvertretung, Nebenklage, Privatklage, in: MAH § 53

Lyndian, Opferzeuge und psychosoziale Prozessgeschichte, StraFo 2018, 6

Neuhaus, Das Opferrechtsreformgesetz 2004, StV 2004, 620

Peter, Der Strafverteidiger als Opferanwalt – Systembruch oder: Wer kann und soll Opfer fachgerecht vertreten? StraFo 2013, 199

Safferling, Die Rolle des Opfers im Strafverfahren – Paradigmenwechsel im nationalen und internationalen Recht?, ZStW 122, 87

Schroth, Die Recht des Opfers im Strafprozess, 2. Aufl., 2011

Schünemann, Der Ausbau der Opferstellung im Strafprozeß – Fluch oder Segen?, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 687

Wenske, Weiterer Ausbau der Verletztenrechte? – Über zweifelhafte verfassungsrechtliche Begehrlichkeiten, NStZ 2008, 434

s.a. die Hinw. bei → Nebenklage, Teil N Rdn 3162, bei → Nebenklage, Beistand, Teil N Rdn 3195, bei → Nebenklage, Gemeinschaftlicher Beistand, Teil N Rdn 3206, bei → Psychosoziale Prozessbegleitung, Teil P Rdn 3902, bei → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 4703, und bei → Vernehmungsbeistand, Teil V Rdn 4746.

 

Rdn 4687

1.a) In der Gesetzgebung der letzten Jahre ist deutlich die Tendenz zu erkennen, den Opferschutz zu stärken und auszubauen. Das ergibt sich vor allem aus den gesetzlichen Neuregelungen der letzten Jahre (vgl. z.B. die Begründung zum 2. OpferRRG in der BT-Drucks 16/712098, S. 1 ff., die Begründung zum StORMG in der BT-Drucks 17/6261, S. 8 ff., die Begründung zum 3. OpferRRG v. 21.12.2015 in der ­BT-Drucks 18/46219 sowie aus der Rspr. (z.B. BGH NJW 2005, 1519 und NStZ-RR 2009, 247 [zentrale rechtsstaatliche Aufgabe des Strafverfahrens]; s. auch den Hinw. in BVerfG, Beschl. v. 9.10.2007 – 2 BvR 1671/07; krit. dazu Wenske NStZ 2008, 434; Schroth NJW 2009, 2916 ff.; Pollähne StV 2016, 671; zu den (Neu)Regelungen durch das StORMG Deutscher StRR 2013, 324). Deutlich wird die Tendenz auch in der Einführung eines Begriffs des Verletzten in § 373b durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a." v. 25.6.2021 (BGBl I, S. 2099) (→ Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 4702).

 

Rdn 4688

Zu der Stärkung gehört u.a. auch der Ausbau/die Erweiterung der Stellung des sog. Opferanwalts (dazu eingehend Peter, § 3 Rn 1 ff.). Nachdem in der Vergangenheit zunächst das sog. OpferschutzG v. 16.12.1986 die Befugnisse derjenigen, die durch eine Straftat verletzt worden sind, neu gestaltet hat, hat das OpferRRG v. 24.6.2004 die Opferrechte noch weiter gestärkt (im Einzelnen Ferber NJW 2004, 2562; Neuhaus StV 2004, 620). Das 2. JuMoG hat den sog. Opferanwalt dann teilweise auch im Jugendgerichtsverfahren zugelassen (vgl. § 80 Abs. 3 JGG; → Nebenklage, Teil N Rdn 3182). Diese Tendenz ist mit dem 2. OpferRRG v. 29.7.2009 erheblich verstärkt worden (vgl. die Kritik an dem Gesetzesentwurf von Bung StV 2009, 430, der von "Opferermächtigung" spricht). Gerade die durch das 2. OpferRRG vorgenommenen Gesetzesänderungen haben die Stellung des Opfers im Strafverfahren deutlich angehoben, und zwar insbesondere auch im Bereich des "Verletzten-/Opferanwalts" (s.a. die Beschlussempfehlung BT-Drucks 16/13671). Eine nochmalige Erweiterung hat das sog. StORMG durch eine Änderung in § 397a Abs. 3 durch die Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten gebracht (vgl. BT-Drucks 17/6261, S. 15; Eisenberg HRRS 2011, 65; Deutscher StR...

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