Es war lange umstritten, ob eine Mieterhöhung verlangt werden kann, wenn die Modernisierungsmaßnahme zuvor nicht ordnungsgemäß angekündigt wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine solche Ankündigung keine zwingende Voraussetzung, um eine Mieterhöhung nach § 559 BGB durchzuführen. Der Gesetzgeber hat dieser Rechtsprechung durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.3.2013 Rechnung getragen. Wenn die Modernisierungsmaßnahme nicht gemäß § 555c BGB angekündigt wurde, verlängert sich der Wirkungszeitpunkt der Erhöhung um 6 Monate (§ 559b Abs. 2 Satz 2 BGB); er kann deshalb bis zu 9 Monate betragen. Die Mieterhöhung wird dann also erst 9 Monate später fällig.[1]

[1] Siehe ausführlich Hopfensperger/Finsterlin, Modernisierungsankündigung.

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