1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.200 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1.201 und mehr Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern.

2Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens. 3§ 14 bleibt unberührt.

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