Zusammenfassung

 
Überblick

Ist die subjektiv empfundene Beeinträchtigung als Mangel zu werten? Ist eine Mietminderung gerechtfertigt? Im Folgenden finden Sie eine alphabetisch geordnete Aufstellung von Schlagwörtern, die einer ersten Orientierung dienen sollen.

1 Altlasten

Mit Altlasten i. S. v. § 2 Abs. 5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind u. a. Grundstücke belastet, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind mit der weiteren Folge, dass von der Bodenbeschaffenheit schädliche Folgen für die Umwelt ausgehen. Wird ein solches Grundstück vermietet, liegt ein Sachmangel vor, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Gesundheitsgefährdung der Grundstücksnutzer zu befürchten ist. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Gefahr tatsächlich besteht. Vielmehr genügt es, dass sie aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht ausgeschlossen werden kann.[1]

 
Wichtig

Bloße Vermutung oder Angst über Gesundheitsgefährdung reicht nicht

Es müssen allerdings konkrete Verdachtsmomente vorliegen; eine bloße Vermutung oder allgemeine, nicht näher begründete Ängste genügen nicht.

[1] Horst, MDR 2011, S. 1023.

2 Antennen (Mobilfunk)

Die Errichtung von Anlagen

Die Errichtung von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, wird durch die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)[1] vom 16.12.1996[2] geregelt. Die Verordnung enthält Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Gesundheit des Einzelnen vor Schäden durch elektromagnetische Felder. Zu den Anlagen in diesem Sinne zählen auch GSM-Antennen (für Mobilfunk) und UMTS-Antennen (für das mobile Internet).

Duldungspflicht der Anwohner

Die Duldungspflicht der Anwohner richtet sich nach § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB. Danach sind unwesentliche Beeinträchtigungen zu dulden. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt i. d. R. vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.[3] Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.[4]

Für die Auslegung des § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB gelten folgende Grundsätze:

  1. Bei einer Überschreitung der einschlägigen Richtwerte ist grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.
  2. Im Einzelfall (aufgrund besonderer Umstände) kann die Beeinträchtigung gleichwohl als nur unwesentlich bewertet werden.
  3. Werden die einschlägigen Richtwerte eingehalten, so ist umgekehrt grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist.
  4. Auch in diesem Fall kann sich im Einzelfall (aufgrund besonderer Umstände) ergeben, dass die Beeinträchtigung trotz Einhaltung der Grenzwerte gleichwohl als wesentlich zu bewerten ist.
  5. In einem solchen Fall muss der Anwohner die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass trotz Beachtung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
  6. Solche Umstände können vorliegen, wenn wissenschaftlich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Grenzwerte bestehen, oder wenn im Einzelfall ein wissenschaftlich fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.

Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder?

Bislang ist es der Wissenschaft und Forschung allerdings nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass durch elektromagnetische Felder bei Einhaltung der Richtwerte Gesundheitsschäden auftreten können. Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist bisher zwar ebenfalls nicht erbracht. Das Risiko der Gesundheitsgefährdung hat der Gesetzgeber den Anwohnern auferlegt. Daraus folgt:

Keine Minderungsbefugnis

Werden bei der Errichtung und dem Betrieb der Antennen die in der 26. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten, so muss der Betrieb der Anlage hingenommen werden. Eine Minderungsbefugnis besteht nicht.[5]

[2] BGBl 1996 S. 1966.
[5] BVerfG, Beschluss v. 28.2.2002, 1 BvR 1676/01, ZMR 2002 S. 578; BGH, Urteil v. 13.2.2004, V ZR 217/03, NZM 2004 S. 310 = ZMR 2004 S. 416 m. Anm. Schläger; AG Traunstein, ZMR 2000 S. 389; AG Frankfurt, NZM 2001 S. 1031; AG Gießen, ZMR 2001 S. 806; a. A. AG München, WuM 1999 S. 111: Danach genügt es, wenn der Mieter aus Furcht vor Gesundheitsgefahren in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt wird; s. zum Ganzen: Hitpaß, in ZMR 2002 S. 572.

3 Aufzug

Siehe unter "Gemeinschaftseinrichtungen", Abschn. 26.

4 Barrierefreiheit

In § 4 Behindertengleichstellungsgesetz[1] wird der Begriff der Barrierefreiheit definiert: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne...

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